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   AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06   

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https://dejure.org/2006,11346
AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06 (https://dejure.org/2006,11346)
AG Kempen, Entscheidung vom 19.10.2006 - 14 C 80/06 (https://dejure.org/2006,11346)
AG Kempen, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 14 C 80/06 (https://dejure.org/2006,11346)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung; Rückführung negativer Kontensalden durch Überweisungsgutschriften

  • Wolters Kluwer
  • zvi-online.de

    InsO §§ 129, 130
    Gläubigerbenachteiligung bei geduldeter Überziehung des Girokontos und anschließender Abbuchung zur Rückführung eines Darlehenskontos

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 129, 130
    Gläubigerbenachteiligung bei Duldung der Überziehung eines Girokontos und anschließender Abbuchung zur Rückführung eines Darlehenskontos

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 2088
  • ZIP 2007, 1025
  • NZI 2007, 30
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.02.2002 - IX ZR 115/99

    Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen

    Auszug aus AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06
    Denn die vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind getrennt voneinander zu beurteilen (BGH, Urt. v. 7.2.2002 - IX ZR 115/99 = ZIP 2002, 489 = WM 2002, 561).

    Dabei sind auch solche Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbstständig zu beurteilen, die gleichzeitig vorgenommen werden (BGH ZIP 2002, 489 = WM 2002, 561).

    Um mehrere Rechtshandlungen zu einer Einheit zu verbinden, genügt es nicht, dass der Schuldner einen Kredit aufgenommen hat, um eine bestimmte Schuld zu tilgen (BGH ZIP 2002, 489 = WM 2002, 56).

    Dabei ist es anfechtungsrechtlich unerheblich, ob der Kredit nach interner Vereinbarung nur unter einer bestimmten Zwecksetzung, hier zur Tilgung des bei derselben Bank bestehenden Darlehens, genehmigt wurde (BGH ZIP 2002, 489 = WM 2002, 561; BGH, Urt. v. 7.6.2001 - IX ZR 195/00 , ZIP 2001, 1248, dazu EWiR 2001, 1007 (Gerhardt) ; a.A. OLG Naumburg WM 2006, 1677, 1678).

    Unmaßgeblich ist weiterhin, ob der Insolvenzschuldner die Mittel abgerufen hätte, wenn er die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung gekannt hätte (BGH ZIP 2002, 489 = WM 2002, 561).

    Anlass dazu, die vorliegende Konstellation anders zu beurteilen als in Dreipersonenverhältnissen (wie in der Sachverhaltsgestaltung, die der Entscheidung des BGH ZIP 2002, 489 = WM 2002, 561, zugrunde lag), besteht nicht.

  • OLG Naumburg, 15.02.2006 - 5 U 158/05

    Verschlechterung der Befriedigungsmöglichkeit der übrigen Gläubiger

    Auszug aus AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06
    Dies führt jedoch nicht zum Vorliegen eines bloßen "PassivtauschesÂ" (a.A. OLG Naumburg WM 2006, 1677).

    Dabei ist es anfechtungsrechtlich unerheblich, ob der Kredit nach interner Vereinbarung nur unter einer bestimmten Zwecksetzung, hier zur Tilgung des bei derselben Bank bestehenden Darlehens, genehmigt wurde (BGH ZIP 2002, 489 = WM 2002, 561; BGH, Urt. v. 7.6.2001 - IX ZR 195/00 , ZIP 2001, 1248, dazu EWiR 2001, 1007 (Gerhardt) ; a.A. OLG Naumburg WM 2006, 1677, 1678).

    g)Schließlich ist der Zahlungsanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte gem. § 143 InsO nur das zurückzugewähren hat, was aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben worden ist (a.A. OLG Naumburg WM 2006, 1677, 1678).

    Selbst wenn, wie die Beklagte in Übereinstimmung mit der Entscheidung des OLG Naumburg (WM 2006, 1677, 1678) vorbringt, eine Rückgewähr in Gestalt einer Rückbuchung auf das Girokonto nicht möglich sei, weil das Kontokorrentverhältnis spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, so greift § 143 Abs. 1 Satz2 InsO i.V.m. §§ 819, 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, §§ 989, 990 BGB ein, so dass der Wert der Leistung des Insolvenzschuldners in Geld zu erstatten ist, mithin der Geldbetrag, der der Umbuchung entspricht (vgl. Bork , Einführung in das Insolvenzrecht, 2.Aufl., 1998, Rz.225f.; Jauernig , Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 21.Aufl., 1999, § 51 IV 1).

  • BGH, 20.02.1980 - VIII ZR 48/79
    Auszug aus AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06
    Maßgeblich ist darüber hinaus nicht, ob eine Rückzahlung an den Kläger über das hinausginge, was dem Insolvenzschuldner im Falle der Nichtvornahme der anfechtbaren Rechtshandlung zugestanden hätte, sondern ob eine solche Rückzahlung über das hinausgehen würde, was den Gläubigern des Insolvenzschuldners im Falle der Nichtvornahme der anfechtbaren Rechtshandlung zur Verfügung gestanden hätte (vgl. BGH ZIP 1987, 1132 = NJW 1987, 2821 , dazu EWiR 1987, 1009 (Balz) ; BGH ZIP 1980, 250 = NJW 1980, 1580; Haarmeyer/Wutzke/Förster , Handbuch zur Insolvenzordnung, 2.Aufl., 1998, S.437).
  • BGH, 09.07.1987 - IX ZR 167/86

    Berechnung des Wertersatzes bei einer Konkursanfechtung

    Auszug aus AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06
    Maßgeblich ist darüber hinaus nicht, ob eine Rückzahlung an den Kläger über das hinausginge, was dem Insolvenzschuldner im Falle der Nichtvornahme der anfechtbaren Rechtshandlung zugestanden hätte, sondern ob eine solche Rückzahlung über das hinausgehen würde, was den Gläubigern des Insolvenzschuldners im Falle der Nichtvornahme der anfechtbaren Rechtshandlung zur Verfügung gestanden hätte (vgl. BGH ZIP 1987, 1132 = NJW 1987, 2821 , dazu EWiR 1987, 1009 (Balz) ; BGH ZIP 1980, 250 = NJW 1980, 1580; Haarmeyer/Wutzke/Förster , Handbuch zur Insolvenzordnung, 2.Aufl., 1998, S.437).
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 176/91

    Zahlungsunfähigkeit bei Kreditsperre - Anfechtbarkeit der Verrechnung bei

    Auszug aus AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06
    Zudem setzte ein Bargeschäft in diesem Sinne voraus, dass die Sicherung oder Befriedigung des Gläubigers vor oder bei Begründung seiner Forderung vereinbart worden ist (BGH ZIP 1992, 778 = NJW 1992, 1960 , dazu EWiR 1992, 683 (Canaris) ).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06
    Gemäß § 17 Abs. 2 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und nicht innerhalb von zwei bis drei Wochen wieder aufnehmen kann (BGH, Urt. v. 24.5.2005 - IX ZR 123/04, ZIP 2005, 1426 (m. Bespr. Hölzle, ZIP 2006, 101) = ZVI 2005, 408, dazu EWiR 2005, 767 (Bruns) ).
  • BGH, 07.06.2001 - IX ZR 195/00

    Auszahlung einer zweckgebundenen Darlehenssumme in der Insolvenz des

    Auszug aus AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06
    Dabei ist es anfechtungsrechtlich unerheblich, ob der Kredit nach interner Vereinbarung nur unter einer bestimmten Zwecksetzung, hier zur Tilgung des bei derselben Bank bestehenden Darlehens, genehmigt wurde (BGH ZIP 2002, 489 = WM 2002, 561; BGH, Urt. v. 7.6.2001 - IX ZR 195/00 , ZIP 2001, 1248, dazu EWiR 2001, 1007 (Gerhardt) ; a.A. OLG Naumburg WM 2006, 1677, 1678).
  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 188/98

    Zahlungseinstellung und Kenntnis des Gläubigers

    Auszug aus AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06
    Der Annahme einer Zahlungseinstellung steht nicht entgegen, dass der Schuldner vereinzelt noch Zahlungen leistet (BGH, Urt. v. 17.5.2001 - IX ZR 188/98 , ZIP 2001, 1155, dazu EWiR 2001, 821 (Eckardt) ).
  • OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01

    Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Auszug aus AG Kempen, 19.10.2006 - 14 C 80/06
    Die Inanspruchnahme des Kreditrahmens stellt eine Verringerung der Aktivmasse dar (OLG Hamburg, Urt. v. 22.3.2002 - 1 U 46/01, OLGReport 2002, 373).
  • AG Bernau, 19.12.2006 - 14 C 98/06
    Vor dem Amtsgericht Bernau sind weitere Verfahren gegen die Beklagte aus verschiedenen Kaufverträgen über Pferde anhängig bzw. abgeschlossen (14 C 80/06; 14 C 241/06; 14 C 177/06).
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