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   AG Kempten, 04.04.2016 - 13 C 366/15   

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https://dejure.org/2016,72590
AG Kempten, 04.04.2016 - 13 C 366/15 (https://dejure.org/2016,72590)
AG Kempten, Entscheidung vom 04.04.2016 - 13 C 366/15 (https://dejure.org/2016,72590)
AG Kempten, Entscheidung vom 04. April 2016 - 13 C 366/15 (https://dejure.org/2016,72590)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Kaufvertrag: Keine Zurechnung von Willenserklärungen unbekannter Täter gegenüber Geschäftspartnern trotz Mitteilung der persönlichen Daten und der Kontoverbindung

  • ra.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

    Auszug aus AG Kempten, 04.04.2016 - 13 C 366/15
    Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen dar, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.03.2012, XI ZR 155/01, juris).
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

    Auszug aus AG Kempten, 04.04.2016 - 13 C 366/15
    Auch bei Verkaufsangeboten über Internetportale gelten die §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2001, VIII ZR 13/01, juris).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

    Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines

    Auszug aus AG Kempten, 04.04.2016 - 13 C 366/15
    Wird bei der Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden, und wird dabei eine falsche Vorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen, finden die Regeln über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und die hierzu entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung, obwohl dem Handelnden ein Vertretungswille fehlte (BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09, juris mit zahlreichend weiteren Nachweisen).
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