Rechtsprechung
AG Kerpen, 14.02.2012 - 104 C 366/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nichtigkeit der Gestellung einer Sicherheit durch Angebot eines Sicherungsgebers ohne erkennbare Belastung eines Mieters
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 551 Abs. 1
Nichtigkeit der Gestellung einer Sicherheit durch Angebot eines Sicherungsgebers ohne erkennbare Belastung eines Mieters - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Sicherheitsleistung für Differenzmiete: Zulässig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Zusätzliche Sicherheitsleistung über § 551 BGB hinaus immer unwirksam? (IMR 2012, 319)
Papierfundstellen
- ZMR 2012, 363
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.06.1990 - IX ZR 16/90
Wirksamkeit einer Bürgschaft unter der Bedingung des Zustandekommens eines …
Auszug aus AG Kerpen, 14.02.2012 - 104 C 366/11
Die Gestellung eier Sicherheit über § 551 Abs. 1 BGB hinausgehend ist auch dann nichtig, wenn diese vom Sicherungsgeber angeboten wurde und der Mieter durch sie nicht erkennbar belastet wird (gegen BGHZ 111, 361 ff. = ZMR 1990, 327).Derartige Sicherheitsleistungen (etwa in Form einer Bürgschaft) sollen allerdings nach der vom BGH vertretenen Rechtsauffassung (ergangen noch zu § 550b Abs. 1 a.F. BGB) dann voll gültig sein , wenn die Bürgschaft unaufgefordert durch einen Dritten gegeben wurde und der Mieter dadurch erkennbar nicht belastet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7.6.1990 - IX ZR 16/90 -, BGHZ 111, 361 ff. = ZMR 1990, 327).
- BGH, 20.04.1989 - IX ZR 212/88
Beschränkung der Inanspruchnahme eines Bürgen im Rahmen eines …
Auszug aus AG Kerpen, 14.02.2012 - 104 C 366/11
Von einer Nichtigkeit der Sicherungsabrede war der BGH demgegenüber noch in einem ca. 10 Monate zuvor verkündeten Urteil (Urteil vom 20.4.1989 - IX ZR 212/88 -, BGHZ 107, 210 ff. = ZMR 1989, 256) ausgegangen, in welchem der Vermieter den Abschluss des Mietvertrages über Wohnraum davon abhängig gemacht hatte, dass der Mieter neben einer Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt.