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   AG Konstanz, 09.07.2015 - 4 C 241/15 WEG   

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https://dejure.org/2015,79077
AG Konstanz, 09.07.2015 - 4 C 241/15 WEG (https://dejure.org/2015,79077)
AG Konstanz, Entscheidung vom 09.07.2015 - 4 C 241/15 WEG (https://dejure.org/2015,79077)
AG Konstanz, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - 4 C 241/15 WEG (https://dejure.org/2015,79077)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 204/11

    Von der Wohnungseigentümergemeinschaft ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit in einer

    Auszug aus AG Konstanz, 09.07.2015 - 4 C 241/15
    Eine solche Tätigkeit stellt ein Gewerbe dar bzw. eine teilgewerbliche Nutzung (BGH NJW-RR 2012, 1292; wobei einem Laien nicht ohne weiteres zu vermitteln ist, dass andererseits die entgeltliche Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung kein Gewerbe ist, BGH NJW 2010, 3093).

    Andererseits wird bei einer später ergangenen Entscheidung zur Tagespflege von Kleinkindern (NJW-RR 2012, 1292) ausgeführt, dass - zunächst - ein Unterlassungsanspruch schon deshalb bestünde, weil ein entsprechend bestandskräftiger Beschluss vorliege.

  • BGH, 15.01.2010 - V ZR 72/09

    Wohnungseigentum: Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Wohnnutzung;

    Auszug aus AG Konstanz, 09.07.2015 - 4 C 241/15
    Eine solche Tätigkeit stellt ein Gewerbe dar bzw. eine teilgewerbliche Nutzung (BGH NJW-RR 2012, 1292; wobei einem Laien nicht ohne weiteres zu vermitteln ist, dass andererseits die entgeltliche Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung kein Gewerbe ist, BGH NJW 2010, 3093).

    Zum einen wurde vom WEG-Senat des BGH entschieden, dass ein Beschluss, der ein konkretes Unterlassen verlangt, nichtig ist, da eine verbotene Leistungs- und/oder Unterlassungsverpflichtung auferlegt wird (NJW 2010, 3093 zur Vermietung einer Wohnung an wechselnde Feriengäste).

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus AG Konstanz, 09.07.2015 - 4 C 241/15
    Deshalb sind Beschlüsse grundsätzlich aus sich heraus objektiv und normativ auszulegen (BGH NJW 1998, 3713).
  • BGH, 01.12.2010 - XII ZR 19/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Übergang von Unterhaltsansprüchen nach altem

    Auszug aus AG Konstanz, 09.07.2015 - 4 C 241/15
    Dies ist nicht nur sinnvoll, sondern auch rechtlich zulässig (BGH NJW-RR 2011, 145).
  • BayObLG, 30.05.1996 - 2Z BR 9/96

    Umfang der einem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eingeräumten

    Auszug aus AG Konstanz, 09.07.2015 - 4 C 241/15
    Hier könnten die Kläger, oder jeder andere der in dem Haus wohnt, sehr wenig gegen Kinderlärm machen, da der sowohl nach der Mietrechtsrechtsprechung als auch nach dem Wohnungseigentumsrecht als "privilegiert" anzusehen ist (Saarländisches OLG ZMR 1996, 565, LG Heidelberg WuM 1997, 38).
  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus AG Konstanz, 09.07.2015 - 4 C 241/15
    Auch wenn zusätzlich auf die Erheblichkeit abzustellen ist und ein so genannter differenziert-objektiver Maßstab (siehe hier BGH NJW-RR 2011, 949) zugrunde zu legen ist, so kann auch schon eine intensivere Nutzung des Sondereigentums genügen (BGHZ 146, 241).
  • BGH, 08.04.2011 - V ZR 210/10

    Wohnungseigentumssache: Nachträglicher Einbau einer Videoanlage im Klingeltableau

    Auszug aus AG Konstanz, 09.07.2015 - 4 C 241/15
    Auch wenn zusätzlich auf die Erheblichkeit abzustellen ist und ein so genannter differenziert-objektiver Maßstab (siehe hier BGH NJW-RR 2011, 949) zugrunde zu legen ist, so kann auch schon eine intensivere Nutzung des Sondereigentums genügen (BGHZ 146, 241).
  • OLG Köln, 04.07.2006 - 16 Wx 122/06

    Heimbetrieb in einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnanlage

    Auszug aus AG Konstanz, 09.07.2015 - 4 C 241/15
    Berücksichtigt man dies und auch die wohl eher als wohlwollend zu wertende Entscheidung des BGH zur Tageskinderpflege, so mag die Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 2007, 87) hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
  • AG Bonn, 25.01.2018 - 27 C 111/17

    Kindertagespflege beeinträchtigt Miteigentümer nicht!

    Zum einen entfallen Beeinträchtigungen auch durch das Älterwerden der Kinder nicht, lediglich die Art der Beeinträchtigung wandelt sich, etwa vom Schreien, Trampeln etc. zum Musikhören, Feiern etc. (vgl. AG Konstanz, Urt. v. 09.07.2015, Az. 4 C 241/15 WEG, zitiert nach Juris, Rn. 46).
  • AG Bonn, 24.01.2019 - 27 C 115/18

    Zustimmung der Wohnungseigentümer zum Betrieb einer Kindertagespflege durch die

    Der Betrieb einer Kindertagespflege im beantragten Umfang, also von maximal drei Tageskindern unter drei Jahren im Zeitraum von Montag bis Freitag von 08:30 bzw. 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr, stellt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. LG München I, Urt. v. 26.01.2016, Az. 1 S 9962/14 WEG, zitiert nach Juris, Rn. 17) für die Miteigentümer keine "unzumutbare Beeinträchtigung" dar (vgl. AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17; AG Konstanz, Urt. v. 09.07.2015, Az. 4 C 241/15; AG Bremen-Blumenthal, Urt. vom 27.09.2013, Az. 44 C 2015/13 - jeweils nach juris).

    Zum einen entfallen Beeinträchtigungen auch durch das Älterwerden der Kinder nicht, lediglich die Art der Beeinträchtigung wandelt sich, etwa vom Schreien, Trampeln etc. zum Musikhören, Feiern etc. (vgl. AG Konstanz, Urt. v. 09.07.2015, Az. 4 C 241/15 WEG, zitiert nach Juris, Rn. 46; AG Bonn, Urt. v. 25.01.2018, Az. 27 C 111/17).

    Da eine Vermietung nach § 7 Ziff. 1 der Teilungserklärung i.V.m. § 13 Abs. 1 WEG generell erlaubt ist, muss auch eine gewerbliche Nutzung des Mieters nach § 7 Ziff. 5 der Teilungserklärung möglich sein (vgl. auch AG Konstanz, Urt. Vom 09.07.2015, 4 C 241/15 mit einer vergleichbaren Konstellation).

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