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   AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11   

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https://dejure.org/2013,22986
AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11 (https://dejure.org/2013,22986)
AG Krefeld, Entscheidung vom 04.04.2013 - 3 C 486/11 (https://dejure.org/2013,22986)
AG Krefeld, Entscheidung vom 04. April 2013 - 3 C 486/11 (https://dejure.org/2013,22986)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kaution in der Zwangsverwaltung; Mietpool; Prozessführungsbefugnis; Rechtsnachfolge; Umfang der Beschlagnahme; Schadensersatz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsverwaltung bricht nicht Miete!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2014, 86
  • ZMR 2013, 894
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 14.04.2005 - V ZB 6/05

    Ansprüche des Zwangsverwalters auf Herausgabe einer Kaution

    Auszug aus AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11
    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Zwangsverwalter befugt ist, von dem Schuldner die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen, wobei offengelassen wurde, ob sich die Beschlagnahme nach §§ 148 Abs. 1 S. 1, 21 Abs. 2 ZVG unmittelbar auf den Anspruch auf Überlassung der Mietkaution erstreckt, obwohl eine Kaution, anders als Miet- und Pachtzahlungen, nicht für die Raumnutzung entrichtet wird (vgl. NZM 2006, 71, 72).

    Findet der Gerichtsvollzieher die Kautionssumme gegenständlich oder darauf verweisende Unterlagen nicht vor, kann schließlich nach § 883 Abs. 2 ZPO verfahren werden (vgl. BGH NZM 2006, 71, 72).

    Mit Blick auf BGH NZM 2006, 71, 72 kann insoweit zunächst kein Zweifel bestehen, dass ein Zwangsverwalter aufgrund des Anordnungsbeschlusses in Verbindung mit der Ermächtigung zur Besitzergreifung gegenüber dem Schuldner nicht nur gem. § 883 ZPO, sondern auch nach § 886 ZPO vollstrecken und nötigenfalls im Drittschuldnerprozess die Herausgabe eines von einer Hausverwaltungsgesellschaft verwahrten Sparbuchs erstreiten kann.

    Der hier vertretene Grundsatz läuft ferner nicht auf eine Umgehung des Grundsatzes hinaus, dass der Zwangsverwalter nicht befugt ist, aufgrund des Anordnungsbeschlusses in Verbindung mit der Ermächtigung zur Besitzergreifung die Zwangsvollstreckung wegen eines Geldbetrags in Höhe der Kaution gegenüber dem Schuldner die Zwangsvollstreckung zu betreiben (vgl. BGH NZM 2006, 71, 72).

  • BGH, 26.09.1985 - IX ZR 88/84

    Klagebefugnis des Zwangsverwalters

    Auszug aus AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11
    Der Anwendung des § 152 Abs. 2 ZVG steht auch BGH NJW 1986, 2438, 2440 nicht entgegen.

    Die Ermächtigung im Sinne von § 150 Abs. 2 ZVG, sich den Besitz zu verschaffen, stellt überdies - im Verhältnis zum Schuldner (vgl. allgemein BGH NJW 1986, 2438, 2439 f.) - einen Vollstreckungstitel dar, der sich nicht nur auf die von der Beschlagnahme erfassten, sondern auch sonst für die Tätigkeit des Zwangsverwalters notwendigen Gegenstände erstreckt.

    Letzteres ist zwar zu verneinen in Ansehung solcher Ansprüche, deren Durchsetzung erst die Voraussetzungen für eine Zwangsverwaltung schaffen sollen (vgl. BGH NJW 1986, 2438, 2439 f.).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 330/03

    Pflicht des Zwangsverwalters zur Herauszahlung einer Kaution

    Auszug aus AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11
    Da ein Zwangsverwalter kein Rechtsnachfolger des Schuldners ist (vgl. BGH NZM 2005, 596, 597), ist er im Übrigen an vom Schuldner abgeschlossene Verträge grundsätzlich weder gebunden noch verpflichtet, in diese einzutreten, auch wenn sie - wie etwa Energieversorgungsverträge - einen engen Bezug zum Gegenstand der Zwangsverwaltung aufweisen.

    Insbesondere ist er dem Mieter gegenüber verpflichtet, eine Kaution herauszugeben, und dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn er vom Vermieter die Kaution nicht übergeben bekommen hat (NZM 2005, 596 ff.).

    Im Ergebnis wird insoweit - gleichsam selbstverständlich - vorausgesetzt, dass der Zwangsverwalter jedenfalls im Fall einer gesetzeskonformen Anlage über die Kaution verfügen könne (für eine durch die Herausgabe des Sparbuchs zu schaffende "Zugriffsmöglichkeit" etwa Blank /Börstinghaus, Miete, 3. Auflage 2008, § 551 Rn. 92 und § 566a BGB Rn. 23 [Übergang der "Verwaltungsbefugnis" bei der Anlage auf einem Treuhandkonto]; s. ferner BGH NZM 2005, 596, 598).

  • BGH, 29.06.2006 - IX ZR 119/04

    Umfang der Zwangsverwaltung; Verfolgung von Ansprüchen auf Ersatz schuldhaft

    Auszug aus AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11
    Die Durchsetzung dieser Rechte diene dazu, eine Schmälerung der nach § 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen abzuwenden (NJW-RR 2007, 265, 266).

    Kein Widerspruch ergibt sich daraus, dass die Berechtigung zur Geltendmachung nicht beschlagnahmter Ansprüche ihr Ende mit Aufhebung der Zwangsverwaltung findet (vgl. BGH NJW-RR 2007, 265, 266), da ein Zwangsverwaltung nach diesem Zeitpunkt auch nicht mehr auf Auszahlung der Kaution vom Mieter in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH NZM 2006, 312 ff.).

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 132/06

    Schicksal der Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters

    Auszug aus AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11
    Im Übrigen ist es nach Auffassung des Gerichts auch nicht angezeigt, die vorgenannte Befugnis des Zwangsverwalters zur Geltendmachung "kautionsbezogener" Ansprüche des Schuldners gegen Dritte von den Anforderungen abhängig zu machen, unter denen Mieter insolvenzrechtlich zur Aussonderung befugt sind (vgl. insoweit BGH NJW 2008, 1152 f.).
  • BGH, 21.02.2008 - I ZB 66/07

    Vollstreckung der Herausgabe der Barkaution in der Zwangsverwaltung des

    Auszug aus AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11
    Hier kann der Gläubiger den Dritten auf Herausgabe verklagen, da der Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten bereits zusammen mit der Forderung als überwiesen gilt (vgl. BeckOK/ Riedel , ZPO, Stand: 01.01.2013, § 836 Rn. 15 und 15.1; vgl. aber BGH NZM 2008, 478, 479, wonach § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO bei der Vollstreckung beim Schuldner aufgrund von § 150 Abs. 2 ZVG gerade nicht einschlägig ist).
  • BGH, 24.09.2009 - IX ZR 149/08

    Prozessführungsbefugnis eines zur Mieteinziehung alleinig berechtigten

    Auszug aus AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11
    Auf der Hand liegt die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters indessen, soweit der Mieter auf die beschlagnahmte Mietforderung analog § 407 BGB mit befreiender Wirkung geleistet hat und der Zwangsverwalter nach § 816 Abs. 2 BGB vorgehen will (s. zu § 816 Abs. 2 BGB BGH NZI 2009, 862, 863), obwohl der geleistete Betrag, selbst wenn er noch unvermischt beim Schuldner vorhanden ist, nach verbreiteter Ansicht nicht von der Beschlagnahme erfasst wird (vgl. MüKo/ Eickmann , BGB, 5. Auflage 2009, § 1123 Rn. 12 m. w. N.) Ferner hat der Bundesgerichtshof die Berechtigung des Zwangsverwalters zur Geltendmachung solcher Ansprüche bejaht, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben.
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 148/03

    Umfang der Pfändung eines Anspruchs; Geltendmachung von Auskunftsansprüchen durch

    Auszug aus AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11
    Hierfür könnte sprechen, dass eine gem. § 551 Abs. 3 BGB angelegte, vom Mieter zuvor in bar geleistete Kaution bei wertender Betrachtung nicht anders behandelt werden kann als akzessorische Mietsicherheiten (vgl. allgemein zur Erstreckung der Beschlagnahme auf Nebenrechte gem. §§ 401, 412 BGB BGH NJW-RR 2003, 1555 f.).
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75

    Auslegung von (qualifizierten) Nachfolgeklauseln

    Auszug aus AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11
    Kraft des Erbfalls ist es zu einem unmittelbaren Erwerb gekommen (vgl. BGH NJW 1977, 1339 ff.).
  • OLG Celle, 18.07.1989 - 4 W 108/89
    Auszug aus AG Krefeld, 04.04.2013 - 3 C 486/11
    Die vorstehenden Ausführungen erhellen, dass der Grundsatz, die Zwangsverwaltung begründe nicht die Befugnis zur Geltendmachung sog. persönlicher Ansprüche des Schuldners, letztlich unter gewissen Vorbehalten steht (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, Urt. v. 14.04.2005 - V ZR 16/05, zitiert bei juris, und OLG Celle NJW-RR 1989, 1200 ff., jeweils zur Fortführung eines auf dem beschlagnahmten Grundstück vorhandenen Betriebs; s. aber auch OLG Hamm NJW-RR 2001, 394 zur Kündigung eines Versicherungsvertrags).
  • AG Ludwigsburg, 21.03.2009 - 4 M 2043/09
  • AG Bremen, 23.10.2007 - 4 C 206/07
  • AG Zossen, 22.12.2009 - 7 C 212/09
  • BGH, 25.05.2005 - VIII ZR 301/03

    Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters nach Aufhebung der Zwangsverwaltung)

  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 184/08

    Vorliegen der Pflicht zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten

  • OLG Hamm, 08.03.2000 - 20 U 143/99

    Kündigungsrecht des Zwangsverwalters hinsichtlich Versicherungsverträgen

  • KG, 10.10.2002 - 5 W 289/02

    Rechtsberatung durch Hausverwaltung

  • OLG Düsseldorf, 20.03.2009 - 22 U 168/08

    Rechtliche Ausgestaltung des Aufgabenbereichs eines Zwangsverwalters

  • OLG Köln, 25.03.1997 - 14 UF 186/96

    Rechtsnachfolge im Erbfall nach österreichischem Recht, Rechtsnachfolge,

  • BGH, 10.12.2004 - IXa ZB 231/03

    Rechtstellung des Zwangsverwalters; Genehmigung des Umbaus eines beschlagnahmten

  • OLG Hamm, 22.09.1993 - 30 U 101/93
  • BAG, 09.01.1980 - 5 AZR 21/78

    Zwangsverwaltung eines Grundstücks - Gewerbebetrieb - Nutzungsbefugnis -

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