Rechtsprechung
AG Krefeld, 20.02.2014 - 1 C 464/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
- Wolters Kluwer
Ermittlung des für die erforderlichen Mietwagenkosten zu bestimmenden Normaltarifs nach einem schädigenden Unfallereignis
- urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)
Abtretung verstößt nicht gegen RDG -> Günstigere Angebote sind nur relevant, wenn ihre Konditionen... | Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Haftungsreduzierung/Versicherung; Zustellung/Abholung; Internetangebote
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Schwacke-Mietpreisspiegel stellt geeignete Schadensschätzgrundlage dar
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Schwacke-Mietpreisspiegel stellt geeignete Schadensschätzgrundlage dar
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Krefeld, 13.08.2009 - 3 S 41/08
Erstattung von Mietwagenkosten; Berechnung von Mietwagenkosten anhand eines …
Auszug aus AG Krefeld, 20.02.2014 - 1 C 464/13
Der Schwacke-Mietpreisspiegel stellt für diese Schadensschätzung eine geeignete Grundlage dar (LG Krefeld, Urt. v. 13.08.2009, 3 S 41/08). - OLG Düsseldorf, 08.05.2000 - 1 U 172/99
Schadensminderungspflicht bei Anmietung eines Unfall-Ersatzwagens
Auszug aus AG Krefeld, 20.02.2014 - 1 C 464/13
Der zu erstattende Aufwand für die erforderlichen Mietwagenkosten war daher gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen: Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der regelmäßig den Mindestbetrag der für den Geschädigten ersatzfähigen Mietwagenkosten darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2000, 1 U 172/99, NZV 2000, 366-369). - BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus AG Krefeld, 20.02.2014 - 1 C 464/13
Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Einwände sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07).