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   AG Krefeld, 29.07.2016 - 2 C 151/16   

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https://dejure.org/2016,24057
AG Krefeld, 29.07.2016 - 2 C 151/16 (https://dejure.org/2016,24057)
AG Krefeld, Entscheidung vom 29.07.2016 - 2 C 151/16 (https://dejure.org/2016,24057)
AG Krefeld, Entscheidung vom 29. Juli 2016 - 2 C 151/16 (https://dejure.org/2016,24057)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kfz unter Abzug des Restwerts; Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls

  • ra.de
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall - Umsatzsteuererstattung bei Totalschaden

  • ra-scharifi.de PDF
  • ra-frese.de (Kurzinformation und Volltext)

    Umsatzsteuererstattung im Totalschadensfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 26/05

    Berechnung der Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach

    Auszug aus AG Krefeld, 29.07.2016 - 2 C 151/16
    Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen, dabei kommt es auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 -, BGHZ 164, 397-401, Rn. 6; Rüßmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 249 BGB, Rn. 84).

    Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB - bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 -, BGHZ 164, 397-401, Rn. 6).

  • BGH, 01.03.2005 - VI ZR 91/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs

    Auszug aus AG Krefeld, 29.07.2016 - 2 C 151/16
    Aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung darf der Geschädigte, wenn er die Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung selbst in die Hand nimmt, darauf vertrauen, dass er bis zum Betrag des Bruttowiederbeschaffungswertes die Kosten der Ersatzbeschaffung ersetzt bekommt, ohne da es darauf ankommt, wie viel Umsatzsteuer tatsächlich anfällt (Heinrich, NJW 2005, 2749 (2750); Huber, JR 2006, 371 (373), Quaisser, NJW-Spezial 2005, 495, (496)).

    Weil es sich hierbei um eine Vereinfachungsregel handelt (vgl. Huber, JR 2006, 371 (374), ist nach Einschätzung des Gerichts keine Differenzierung angezeigt, wenn von Anfang an keine Umsatzsteuer wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung anfallen kann.

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 363/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Umsatzsteuerersatz bei Ersatzbeschaffung trotz

    Auszug aus AG Krefeld, 29.07.2016 - 2 C 151/16
    Weil die Klägerin im zu entscheiden Fall eine Ersatzbeschaffung vorgenommen hat, bei der die Kosten der Ersatzanschaffung den Bruttowiederbeschaffungswert überstiegen, kann sie folglich auch bis zum Betrag des Bruttowiederbeschaffungsaufwandes abzüglich Restwert ihre tatsächlich angefallen Kosten ersetzt verlangen.Es liegt auch nicht die dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 5. Februar 2013 - Az.: VI ZR 363/11 - zugrundeliegende Sondersituation vor, dass der Anspruch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit auf die Reparaturkosten beschränkt ist.
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