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AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05
- AG Leipzig, 11.08.2005 - 105 C 2276/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Karlsruhe, 17.04.1990 - 4 W 117/87
Anforderungen an die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs; Anforderungen an die …
Auszug aus AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05
Dies gilt insbesondere auch bei Werbung mittels Telefon oder Telefax, wenn der Empfänger nicht zuvor seine Zustimmung erklärt hat (Opt in Lösung), (vgl. auch BGHZ 106, 229 ff., LG Berlin NJW 1998, 3208; 2002, 2569; OLG Hamin NJW-RR 1990, 1324; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323).Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist in Wesen und Bedeutung weder eine Willenserklärung noch eine geschäftsähnliche Handlung, weil von ihr keine entsprechenden Rechtswirkungen ausgehen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323), Sie enthält lediglich einen Hinweis an den Verletzer auf das Bestehen eines bestimmten Unterlassungsanspruchs und dient dazu, einerseits dem Verwarnten die Möglichkeit einzuräumen, durch Unterwerfung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und einen Rechtsstreit zu vermeiden, andererseits den Gläubiger vor Kostennachteilen im Prozess zu schützen.
- OLG Hamm, 17.05.1990 - 4 U 22/90
Werbung per Telefax - erlaubt?
Auszug aus AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05
Dies gilt insbesondere auch bei Werbung mittels Telefon oder Telefax, wenn der Empfänger nicht zuvor seine Zustimmung erklärt hat (Opt in Lösung), (vgl. auch BGHZ 106, 229 ff., LG Berlin NJW 1998, 3208; 2002, 2569; OLG Hamin NJW-RR 1990, 1324; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323).Gerade dies entspricht nicht dem Interesse des Inhabers der Telefaxanlage, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Anlage von der Inanspruchnahme unerwünschter Telefaxschreiben freigehalten wird, denn Sinn und Zweck der Telefaxanlage ist, den anfallenden Schriftverkehr zu rationalisieren und seine Geschäftspartner schnell und zuverlässig erreichen zu können und für an ihn selbst gerichtete Mitteilungen selber schnell erreichbar zu sein, ohne auf einen schriftlichen Weg über die jeweilige Mitteilung verzichten zu müssen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 1324 f.).
- BGH, 20.12.1988 - VI ZR 182/88
Unterlassungsanspruch gegen Einwurf von Werbung
Auszug aus AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05
Dies gilt insbesondere auch bei Werbung mittels Telefon oder Telefax, wenn der Empfänger nicht zuvor seine Zustimmung erklärt hat (Opt in Lösung), (vgl. auch BGHZ 106, 229 ff., LG Berlin NJW 1998, 3208; 2002, 2569; OLG Hamin NJW-RR 1990, 1324; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323).Die Zusendung unverlangter Werbung mittels Telefax stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zum einen dar, andererseits aber auch einen Eingriff in die Geschäftssphäre durch Direktwerbung (vgl. BGHZ 106, 229 ff., BGHZ 60, 296 ff.).
- BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02
Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler …
Auszug aus AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05
§ 32 ZPO begründet die örtliche Zuständigkeit auch bei Verletzung sonstiger Rechtsgüter i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, denn vorliegend wurde nach dem Vorbringen der Klägerin ein Distanzdelikt begangen, denn das Werbefax wurde in Leipzig abgesandt und kam am Geschäftssitz der Beklagten in Halberstadt an (…vgl. Zöller, 25. Aufl., § 32, Rn. 17, Stichwort unerwünschte Faxwerbung; vgl. auch BGH NJW 2003, 426). - BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68
Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht …
Auszug aus AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05
Dessen Abmahntätigkeit entspricht dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten (vgl. BGH GRUR 1970, 189). - LG Berlin, 14.05.1998 - 16 O 301/98
E-Mail-Werbung (II)
Auszug aus AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05
Dies gilt insbesondere auch bei Werbung mittels Telefon oder Telefax, wenn der Empfänger nicht zuvor seine Zustimmung erklärt hat (Opt in Lösung), (vgl. auch BGHZ 106, 229 ff., LG Berlin NJW 1998, 3208; 2002, 2569; OLG Hamin NJW-RR 1990, 1324; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323). - BGH, 16.02.1973 - I ZR 160/71
Briefwerbung
Auszug aus AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05
Die Zusendung unverlangter Werbung mittels Telefax stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zum einen dar, andererseits aber auch einen Eingriff in die Geschäftssphäre durch Direktwerbung (vgl. BGHZ 106, 229 ff., BGHZ 60, 296 ff.). - BGH, 12.04.1984 - I ZR 45/82
Anwaltsabmahnung
Auszug aus AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05
Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts sind nur erstattungsfähig, wenn sie zur zweckversprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 1984, 2525). - LG Berlin, 16.05.2002 - 16 O 4/02
Unzulässige Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt
Auszug aus AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05
Dies gilt insbesondere auch bei Werbung mittels Telefon oder Telefax, wenn der Empfänger nicht zuvor seine Zustimmung erklärt hat (Opt in Lösung), (vgl. auch BGHZ 106, 229 ff., LG Berlin NJW 1998, 3208; 2002, 2569; OLG Hamin NJW-RR 1990, 1324; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323).