Rechtsprechung
   AG Leipzig, 19.04.2012 - 110 C 9316/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,81210
AG Leipzig, 19.04.2012 - 110 C 9316/11 (https://dejure.org/2012,81210)
AG Leipzig, Entscheidung vom 19.04.2012 - 110 C 9316/11 (https://dejure.org/2012,81210)
AG Leipzig, Entscheidung vom 19. April 2012 - 110 C 9316/11 (https://dejure.org/2012,81210)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,81210) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    HUK 24 AG mit kurzem und knappem Urteil zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Leipzig, 19.04.2012 - 110 C 9316/11
    Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff. (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452)).

    Es sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfe-Schadensgutachten etabliert hat (BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452)).

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Leipzig, 19.04.2012 - 110 C 9316/11
    Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff. (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452)).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht