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   AG Leipzig, 30.03.2017 - 110 C 9506/16   

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https://dejure.org/2017,49406
AG Leipzig, 30.03.2017 - 110 C 9506/16 (https://dejure.org/2017,49406)
AG Leipzig, Entscheidung vom 30.03.2017 - 110 C 9506/16 (https://dejure.org/2017,49406)
AG Leipzig, Entscheidung vom 30. März 2017 - 110 C 9506/16 (https://dejure.org/2017,49406)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Leipzig spricht in einem Klagehäufungsverfahren nur zum Teil die berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen HUK-COBURG Allg. Vers. AG, HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und HUK 24 AG zu mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 30.3.2017 - ...

Besprechungen u.ä.

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Leipzig spricht in einem Klagehäufungsverfahren nur zum Teil die berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen HUK-COBURG Allg. Vers. AG, HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und HUK 24 AG zu mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 30.3.2017 - ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus AG Leipzig, 30.03.2017 - 110 C 9506/16
    Dabei verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, NJW 2016, Seite 3092 ff. (3094)).

    Als Schätzgrundlage können die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe herangezogen werden (BGH, NJW 2016, Seite 3092 ff. (3095)).

    Desweiteren können auch Abrufkosten und Kosten für die EDV-Fahrzeugbewertung (in Höhe von jeweils 20, 00 EUR) verlangt werden (BGH, NJW 2016, Seite 3092 ff. (3093)).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Leipzig, 30.03.2017 - 110 C 9506/16
    Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452)).
  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Leipzig, 30.03.2017 - 110 C 9506/16
    Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht (BGH, NJW 2006, Seite 2472 ff (2474); BGH, NJW 2007, Seite 1450 ff. (1452)).
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