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   AG Leverkusen, 14.07.2015 - 24 C 593/14   

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https://dejure.org/2015,33299
AG Leverkusen, 14.07.2015 - 24 C 593/14 (https://dejure.org/2015,33299)
AG Leverkusen, Entscheidung vom 14.07.2015 - 24 C 593/14 (https://dejure.org/2015,33299)
AG Leverkusen, Entscheidung vom 14. Juli 2015 - 24 C 593/14 (https://dejure.org/2015,33299)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Leverkusen verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten bei voller Haftung der HUK-COBURG mit Urteil vom 14.7.2015 - 24 C 593/14 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Leverkusen, 14.07.2015 - 24 C 593/14
    Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schadens, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (BGH NJW 2007, 1450).

    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347f.).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Leverkusen, 14.07.2015 - 24 C 593/14
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347f.).

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12, jeweils aaO).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Leverkusen, 14.07.2015 - 24 C 593/14
    Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN).
  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Leverkusen, 14.07.2015 - 24 C 593/14
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347f.).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Leverkusen, 14.07.2015 - 24 C 593/14
    Allerdings kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen, wobei dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vergleiche BGH VersR 2014, 474).
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