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   AG Lingen, 27.08.2009 - 4 C 779/09 (V)   

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AG Lingen, 27.08.2009 - 4 C 779/09 (V) (https://dejure.org/2009,69823)
AG Lingen, Entscheidung vom 27.08.2009 - 4 C 779/09 (V) (https://dejure.org/2009,69823)
AG Lingen, Entscheidung vom 27. August 2009 - 4 C 779/09 (V) (https://dejure.org/2009,69823)
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  • OLG Celle, 15.06.2000 - 11 W 22/00

    Prozesskostenhilfe ; Zwangsvollstreckung; Pfändung; Mutwilligkeit; Unerlaubte

    Auszug aus AG Lingen, 27.08.2009 - 4 C 779/09
    Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Vermögenslosigkeit der beklagten Partei ein eng begrenzter Ausnahmefall ist (Fischer a.a.O.), und dass dabei auch - jedenfalls wenn, wie hier, eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB in Rede steht - die erleichterte Vollstreckungsmöglichkeit nach § 850f Abs. 2 ZPO Bedeutung hat ( OLG Celle, Beschl.v. 15.6.2000, Az. 11 W 22/00 ).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2007 - 4 W 41/07

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei

    Auszug aus AG Lingen, 27.08.2009 - 4 C 779/09
    Soweit das OLG Frankfurt (NJOZ 2007, S. 5351 [5354]) auch die bloße Möglichkeit ausreichen lassen, dass der Beklagte einmal erben oder eine Schenkung erhalten könnte, überzeugt diese Überlegung nicht.
  • OLG Koblenz, 03.02.2000 - 8 W 68/00

    Versagung der Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit

    Auszug aus AG Lingen, 27.08.2009 - 4 C 779/09
    Prozesskostenhilfe zur Erwirkung eines Titels gegen einen vollkommen Vermögenslosen kommt daher nicht in Betracht; eine Klage ist nur dann nicht mutwillig, wenn sie überhaupt irgendeinen ökonomischen Sinn macht (vgl. OLG Koblenz, Beschl.v. 3.2.2000, Az. 8 W 68/00 , BeckRS 2000, Nr. 30470484).
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