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   AG Ludwigshafen, 03.04.2001 - 2 c C 356/00   

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https://dejure.org/2001,27397
AG Ludwigshafen, 03.04.2001 - 2 c C 356/00 (https://dejure.org/2001,27397)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 03.04.2001 - 2 c C 356/00 (https://dejure.org/2001,27397)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 03. April 2001 - 2 c C 356/00 (https://dejure.org/2001,27397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsanspruch bei Behandlungsvertrag; Unbilligkeit überhöhter Praxisgebühren; Kündigung eines Behandlungsvertages durch Terminabsagen; Terminzettel als Vertragsbedingung für rechtzeitige Terminabsage und Vergütungsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Bremen, 02.06.1995 - 24 C 72/95

    Dienstvertrag; Ansprüche eines Zahnarztes für versäumten Termin

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 03.04.2001 - 2c C 356/00
    Aus alldem ergibt sich für das Gericht, daß für die Vornahme der Handlung durch den Gläubiger, hier also durch die Beklagte, eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart war; ein Angebot war daher gemäß § 296 BGB überflüssig (vgl. auch AG Bremen NJW-RR 1996, 818 f.).
  • AG Dieburg, 04.02.1998 - 21 C 831/97

    Zahnarzthonorar für nicht erbrachte Leistungen; Annahmeverzug des Patienten;

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 03.04.2001 - 2c C 356/00
    In parallelen Fällen des Arztvertrages wird zwar teilweise in der Literatur und Rechtsprechung der Annahmeverzug nach §§ 615, 293 BGB mit der Begründung verneint, daß Terminvereinbarungen lediglich einem zeitgemäßen Behandlungsablauf dienen sollten (Münchener Kommentar/SCHAUB, § 612 BGB, Rd.Nr. 202; AG Dieburg NJW-RR 1998, 1520 [AG Dieburg 04.02.1998 - 21 C 831/97] ; LG Heilbronn NZS 1993, 424; AG München NJW 1990, 2939 [AG München 13.08.1990 - 1141 C 19971/90] ).
  • AG München, 13.08.1990 - 1141 C 19971/90

    Annahmeverzug Honorarausfall

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 03.04.2001 - 2c C 356/00
    In parallelen Fällen des Arztvertrages wird zwar teilweise in der Literatur und Rechtsprechung der Annahmeverzug nach §§ 615, 293 BGB mit der Begründung verneint, daß Terminvereinbarungen lediglich einem zeitgemäßen Behandlungsablauf dienen sollten (Münchener Kommentar/SCHAUB, § 612 BGB, Rd.Nr. 202; AG Dieburg NJW-RR 1998, 1520 [AG Dieburg 04.02.1998 - 21 C 831/97] ; LG Heilbronn NZS 1993, 424; AG München NJW 1990, 2939 [AG München 13.08.1990 - 1141 C 19971/90] ).
  • LG Konstanz, 27.05.1994 - 1 S 237/93

    Vergütungsanspruch eines Arztes bei fehlender Anwesenheit des Patienten im

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 03.04.2001 - 2c C 356/00
    Hiervon kann jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht pauschal ausgegangen werden (vgl. auch LG Konstanz NJW 1994, 3015 [LG Konstanz 27.05.1994 - 1 S 237/93] ), denn auch in Fällen der Terminversäumung besteht für den behandelnden Arzt bzw. für den Therapeuten ein Schutzbedürfnis vor säumigen Gläubigern, wenn die Art und Weise der Terminvergabe und des Praxisablaufs dies begründet.
  • AG Bonn, 05.09.2006 - 2 C 215/06

    Absage Arzttermin, Schadensersatz

    Wenn ein Arzt hingegen bei einem Patienten - wie hier - eine individuelle, auf einen konkreten zeitlichen Rahmen abgestimmte Behandlung vorzunehmen hat, hierfür dem Patienten eine bestimmte Behandlungszeit reserviert und hiernach seinen Behandlungstag plant, liegt eine Leistungszeitbestimmung im Sinne des § 296 BGB vor (AG Bremen, NJW-RR 1996, 818, 819 f.; AG Ludwigshafen/Rhein, MedR 2002, 423, 424 f.; Wertenbruch, MedR 1991, 167, 168 f.).
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