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   AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11   

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https://dejure.org/2011,79717
AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11 (https://dejure.org/2011,79717)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 22.06.2011 - 4b Gs 248/11 (https://dejure.org/2011,79717)
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - 4b Gs 248/11 (https://dejure.org/2011,79717)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 18 Abs 3 S 4 PolG RP
    Polizeiliche Ingewahrsamnahme in Rheinland-Pfalz: Richtervorbehalt für eine ärztliche Untersuchung der Gewahrsamsfähigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10

    Einfachrechtlicher Richtervorbehalt (Blutentnahme zum Nachweis einer

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat (mit Bezug auf § 81 a StPO) bereits festgestellt, dass der Richtervorbehalt für körperliche Untersuchungen nicht einer zwingenden grundgesetzliche Vorgabe entspringt, sondern eine Entscheidung des einfachen Gesetzgebers ist und mithin nicht zum Bereich des rechtsstaatlich unverzichtbaren gehört (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat freilich für § 119 Abs. 3 StPO a.F. festgestellt, dass dies nur im Hinblick darauf gilt, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, 2 BvR 455/08, Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 684/72

    Einschränkung der Informationsfreiheit eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11
    Die Formulierung des § 16 Abs. 3 POG ist in Anlehnung an § 119 Abs. 3 StPO in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung gewählt worden, der lautete: "Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert." Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass diese Vorschrift eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen ist (vgl. BVerfGE 34, 369, 379; 34, 384, 395; 35, 307, 309; 35, 311, 316; 57, 170, 177).
  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11
    Die Formulierung des § 16 Abs. 3 POG ist in Anlehnung an § 119 Abs. 3 StPO in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung gewählt worden, der lautete: "Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert." Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass diese Vorschrift eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen ist (vgl. BVerfGE 34, 369, 379; 34, 384, 395; 35, 307, 309; 35, 311, 316; 57, 170, 177).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11
    Die Formulierung des § 16 Abs. 3 POG ist in Anlehnung an § 119 Abs. 3 StPO in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung gewählt worden, der lautete: "Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert." Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass diese Vorschrift eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen ist (vgl. BVerfGE 34, 369, 379; 34, 384, 395; 35, 307, 309; 35, 311, 316; 57, 170, 177).
  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat (mit Bezug auf § 81 a StPO) bereits festgestellt, dass der Richtervorbehalt für körperliche Untersuchungen nicht einer zwingenden grundgesetzliche Vorgabe entspringt, sondern eine Entscheidung des einfachen Gesetzgebers ist und mithin nicht zum Bereich des rechtsstaatlich unverzichtbaren gehört (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10).
  • AG Neustadt/Weinstraße, 13.05.2011 - 1 X 12/11

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme in Rheinland-Pfalz: Richtervorbehalt für eine

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11
    Gegen eine Anwendung des § 18 Abs. 3 POG auf die hiesige Fallkonstellation spricht schon, dass das Erfordernis einer nachträglichen richterlichen Genehmigung über § 18 Abs. 3 S. 4 POG sinnwidrig wäre (so auch Amtsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.05.2011, Az. 1 X 12/11 L).
  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11
    Die Formulierung des § 16 Abs. 3 POG ist in Anlehnung an § 119 Abs. 3 StPO in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung gewählt worden, der lautete: "Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert." Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass diese Vorschrift eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen ist (vgl. BVerfGE 34, 369, 379; 34, 384, 395; 35, 307, 309; 35, 311, 316; 57, 170, 177).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

    Auszug aus AG Ludwigshafen, 22.06.2011 - 4b Gs 248/11
    Die Formulierung des § 16 Abs. 3 POG ist in Anlehnung an § 119 Abs. 3 StPO in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung gewählt worden, der lautete: "Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert." Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass diese Vorschrift eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen ist (vgl. BVerfGE 34, 369, 379; 34, 384, 395; 35, 307, 309; 35, 311, 316; 57, 170, 177).
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