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   AG Ludwigslust, 16.02.2009 - 5 C 2/09   

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https://dejure.org/2009,29622
AG Ludwigslust, 16.02.2009 - 5 C 2/09 (https://dejure.org/2009,29622)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 16.02.2009 - 5 C 2/09 (https://dejure.org/2009,29622)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 16. Februar 2009 - 5 C 2/09 (https://dejure.org/2009,29622)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vertragliche Vereinbarung eines Abschreibungsdarlehens mit Getränkebezugsverpflichtung, Wirksamkeit der vereinbarten Bezugsdauer von 10 Jahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 13.11.2007 - 11 U 24/07

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer vertraglichen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 16.02.2009 - 5 C 2/09
    Ein pauschalierter Schadensersatz für Mindermengen oder den Bezug fremder Biere dagegen kann in der Tat nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn aus der Klausel wie im vorliegenden Fall nicht deutlich wird, dass hierfür ein Verschulden erforderlich ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 13.11.2007, Az.: 11 U 24/07, - zitiert nach juris -).
  • BGH, 25.04.2001 - VIII ZR 135/00

    Formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Bierbezugsverpflichtung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 16.02.2009 - 5 C 2/09
    Vielmehr ist demgegenüber davon auszugehen, dass eine zehnjährige Bindungsdauer den Gastwirt, der den Bierlieferungsvertrag als Unternehmer abgeschlossen hat, jedenfalls im Regelfall nicht unangemessen benachteiligt; da dem Gastwirt im Zusammenhang mit einem derartigen Bierlieferungsvertrag regelmäßig und wie auch hier ein Darlehen zur Verfügung gestellt wird, das dem Aufbau oder der Fortführung der Gastwirtschaft dient und das durch den kontinuierlichen Getränkebezug amortisiert wird, ist eine solche Bindung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und Bedürfnisse der Parteien hinzunehmen (so BGH NJW 2001, 2331 ohne jede Bezugnahme auf Vorgaben des europäischen Rechtes, insbesondere den früher geltenden Art. 8 Abs. 1 c) und d) VO/EWG 1984/83, der Fristen von fünf Jahren hinsichtlich des Bezuges von Bier und anderen Getränken und von zehn Jahren hinsichtlich eines ausschließlichen Bierbezuges regelte).
  • OLG Köln, 06.12.2006 - 11 U 73/06

    Sittenwidrigkeit einer Eigentümererklärung im Rahmen eines Bier- und

    Auszug aus AG Ludwigslust, 16.02.2009 - 5 C 2/09
    Gaststätteninventar unterliegt jedoch einem raschen Wertverlust und hat nach kurzer Zeit praktisch keinen Wert mehr, sodass ein Darlehensgeber in der Regel durch seine Sicherungsübereignung nicht ausreichend abgesichert ist (vgl. OLG Köln NJW-RR 2007, 498 m. w. N.).
  • BGH, 27.02.1985 - VIII ZR 85/84

    Auslegung eines Bierlieferungsvertrages im Hinblick auf ein mit einem Dritten

    Auszug aus AG Ludwigslust, 16.02.2009 - 5 C 2/09
    Die Nachfolgeklausel kann demgegenüber in der Abwägung der Parteiinteressen für die Brauerei sogar als unverzichtbar angesehen werden (vgl. BGH NJW 1985, 2693).
  • BGH, 16.09.1974 - VIII ZR 116/72

    Verpflichtung zum Bierbezug für eine Dauer von 24 Jahren - Einräumung einer

    Auszug aus AG Ludwigslust, 16.02.2009 - 5 C 2/09
    Die insoweit bestehenden grundsätzlichen Bedenken kommen im vorliegenden Fall dann aber deshalb nicht zum Tragen, weil die Verfügungsbeklagte das Darlehen der Verfügungsklägerin als Gegenleistung zu der Bezugsverpflichtung erhalten hat, ihr mit dem jeweils abgenommenen Bier die Tilgung des Kredites erleichtert wird und zudem die Beendigung der Bezugspflicht nicht noch zusätzlich von einer Gesamtmindestabnahme abhängig gemacht ist (vgl. BGH NJW 1974, 2089).
  • BGH, 24.02.2005 - III ZB 36/04

    Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung; Aufnahme einer gewerblichen oder

    Auszug aus AG Ludwigslust, 16.02.2009 - 5 C 2/09
    Davon abgesehen liegt Unternehmerhandeln im Sinne von § 14 BGB und nicht Verbraucherhandeln gemäß § 13 BGB schon dann vor, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte Existenzgründung) geschlossen wird (BGHZ 162, 253), sodass ein Widerrufsrecht der Verfügungsbeklagten gemäß § 355 BGB selbst dann nicht bestanden hätte, wenn sie den Erstvertrag im Zusammenhang mit dem Beginn ihrer Tätigkeit als Gaststättenbetreiberin geschlossen hat; auf die Frage der Fortwirkung einer damals unterlassenen Belehrung für die aktuell gültige Vereinbarung vom 17./20.12.2007 wäre es damit schon nicht angekommen.
  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 70/78

    Dienstbarkeit zur Absicherung einer Bierbezugsverpflichtung

    Auszug aus AG Ludwigslust, 16.02.2009 - 5 C 2/09
    (a) Die zeitliche Beschränkung einer gemäß § 307 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB überhaupt zulässigen Dauer einer Bezugsverpflichtung beruht auf dem Gedanken, dass die wirtschaftliche Freiheit einer Vertragspartei nicht so sehr beschränkt werden darf, dass diese ihre freie Selbstbestimmung ganz oder im wesentlichen einbüßt; dabei ist ein Gastwirt erfahrungsgemäß nicht in der Lage, über einen Zeitraum hinaus, der eine gewisse Dauer überschreitet, das Risiko der von ihm eingegangenen Bindungen hinreichend zu erkennen und abzuschätzen (vgl. BGHZ 74, 293).
  • BGH, 09.04.1970 - KZR 7/69

    Ausschließlichkeitsvereinbarung als Vertrag zugunsten

    Auszug aus AG Ludwigslust, 16.02.2009 - 5 C 2/09
    Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Brauerei einem Gastwirt als Darlehensnehmer eine zeitlich beschränkte ausschließliche Bezugsverpflichtung auferlegt, sofern sich aus der Abnahmeverpflichtung keine übermäßige und unbillige Beschränkung des Gastwirts in seiner persönlichen Freiheit ergibt (siehe so schon BGHZ 54, 145); es bestehen auch keine Bedenken gegen die Verpflichtung eines Gastwirtes, das Bier ausschließlich über den Verwender einer entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingung zu beziehen (Erman-Hefermehl/Werner, Kommentar zum BGB, Band 2: §§ 954-2395, 10. Aufl., 2000, § 9 AGBG Rn. 151).
  • OLG Frankfurt, 06.10.1988 - 6 U 59/88
    Auszug aus AG Ludwigslust, 16.02.2009 - 5 C 2/09
    Dass der von der Verfügungsklägerin eingeschaltete Zwischenhändler einzelne Biere zeitweise nicht liefern konnte, berechtigte die Verfügungsbeklagte letztlich nicht dazu, im Wege der Selbsthilfe dann eben ohne Weiteres Biere einer anderen Brauerei zu beziehen (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt GRUR 1989, 71).
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