Rechtsprechung
   AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,38820
AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04 (https://dejure.org/2005,38820)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 23.09.2005 - 5 F 146/04 (https://dejure.org/2005,38820)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 23. September 2005 - 5 F 146/04 (https://dejure.org/2005,38820)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,38820) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    Jedoch bedarf es der Abänderung des streitgegenständlichen Titels für den Zeitraum von August 2003 bis Januar 2004 deshalb nicht, weil der Antragsteller den in diesem Zeitraum gezahlten Unterhalt auch dann nicht aufgrund des Wegfalles des Unterhaltstitels als Rechtsgrundlage der Zahlungen gemäß § 812 I 2, 1. Alt. BGB (vgl. hierzu BGH FamRZ 1992, 1152 [BGH 17.06.1992 - XII ZR 119/91] ) von dem Antragsgegner zurückverlangen könnte; denn letzterer ist gemäß § 818 III BGB entreichert.

    Daher ist auch, wenn ein bleibender Vermögensvorteil geschaffen worden ist, die Entreicherung nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn etwa mit dem überzahlten Betrag Schulden getilgt wurden, die der Bereicherungsschuldner ohne die Überzahlung unter Einschränkung seines Lebensstandards ebenso getilgt hätte ( BGH FamRZ 1992, 1152 [BGH 17.06.1992 - XII ZR 119/91] m. w. N.).

  • OLG Hamm, 02.05.2001 - 8 WF 27/01

    Zum Wohnsitz eines Studenten

    Auszug aus AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, daß ein Auszubildender an seinem Ausbildungsort üblicherweise keinen neuen Wohnsitz begründet, weil die Ausbildung regelmäßig nur auf eine bestimmte Zeit angelegt ist und es somit von vorneherein an dem notwendigen Willen fehlt, an diesem Ort dauerhaft wohnen bleiben zu wollen; nur wenn weitere Umstände hinzukommen, die erkennen lassen, daß unabhängig von der Ausbildung eine Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort nicht zu erwarten ist wie zum Beispiel eine vollständige Trennung vom Elternhaus oder eine Heirat am Ausbildungsort, kann auf den Willen geschlossen werden, am Ausbildungsort dauerhaft auch über die Ausbildung hinaus wohnen bleiben zu wollen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2002, 54 [OLG Hamm 02.05.2001 - 8 WF 27/01] ).
  • OLG Brandenburg, 26.02.2004 - 9 UF 138/03

    Zur Frage der Herabsetzung der nachehelichen Unterhaltsverpflichtung wegen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    Wenn aber feststeht, daß eine wesentliche Änderung der maßgebenden Verhältnisse eingetreten oder aus anderen Gründen eine Neuberechnung des Unterhalts erforderlich ist, gilt auch im Abänderungsprozeß die allgemeine Beweislastverteilung wie im Erstprozeß (OLG Brandenburg NJOZ 2005, 911 m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 30.05.2003 - 11 UF 850/03

    Herabsetzung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen bei Zusammenleben mit

    Auszug aus AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    In diesem Zusammenhang kann etwa die Haushaltsersparnis aufgrund des Zusammenlebens mit einem Lebensgefährten oder einem Ehegatten mit 25 % des Selbstbehaltes angesetzt und dieser entsprechend reduziert werden (vgl. Ziffer 21.7 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock; OLG Nürnberg NJW 2003, 3138; OLG Hamm FamRZ 2003, 1210), oder der Selbstbehalt kann angemessen abgesenkt werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten erheblich unter dem in ihm enthaltenen Wohnkostenanteil liegen ( OLG Dresden FamRZ 1999, 1015 [OLG Dresden 20.01.1999 - 20 UF 548/98] ; Rebmann/ Säcker/ Rixecker- Born, Münchener Kommentar zum BGB , Band 8: Familienrecht II (§§ 1589- 1921), 4. Aufl., 2002, § 1610 Rn. 105).
  • OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - 16 WF 190/02

    Unterhaltsrecht: Schadensersatzanspruch des Unterhaltsschuldners bei

    Auszug aus AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers in dem eingangs genannten Umfang scheitert danach zwar noch nicht daran, daß er den von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegen den Antragsgegner hätte, weil dieser ihn nicht über den Beginn seiner Ausbildung informiert hätte; in einem solchen Fall wäre eine rückwirkende Abänderung nicht erforderlich, weil eine Rückforderung zuviel gezahlten Unterhaltes dann selbst in Fällen möglich ist, in denen eine rückwirkende Abänderung etwa eines Urteils gemäß § 323 III 1 ZPO schon aus Rechtsgründen nicht möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 145 [OLG Karlsruhe 22.04.2003 - 16 WF 190/02] ).
  • AG Ludwigslust, 13.01.2005 - 5 F 69/03

    Abänderung eines auf die Zahlung von Kindesunterhalt gerichteten Titels;

    Auszug aus AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    Daher kann nicht von vorneherein der jeweils volle Selbstbehalt angesetzt werden und es dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen überlassen bleiben, dessen Herabsetzung bei dem am Prozeß nicht beteiligten Elternteil geltend zu machen, wofür ihm regelmäßig auch ausreichende Einblicke in dessen Sphäre fehlen dürften; vielmehr hat der Unterhaltsberechtigte auch die Höhe der jeweiligen Selbstbehalte seiner Eltern zu begründen (vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2005, 1262 [AG Ludwigslust 13.01.2005 - 5 F 69/03] ).
  • KG, 08.12.1993 - 16 WF 7542/93

    Unterhalt; Abänderung; Klage; Volljährigkeit; Unterhaltsabänderungsklage; Kind;

    Auszug aus AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    Er ist in der Folge in dem vorliegenden Rechtsstreit sowohl hinsichtlich seiner fortbestehenden Bedürftigkeit als auch bezüglich der Haftungsanteile seiner Eltern für einen ihm von beiden geschuldeten Barunterhalt gemäß § 1606 III 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig (vgl. KG FamRZ 1994, 765 [KG Berlin 08.12.1993 - 16 WF 7542/93] zum Eintritt der Volljährigkeit).
  • BGH, 27.10.1999 - XII ZR 239/97

    Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur

    Auszug aus AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach der Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, daß das Erhaltene für eine Verbesserung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne daß der Bereicherte einen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste ( BGH NJW 2000, 740 [BGH 27.10.1999 - XII ZR 239/97] m. w. N.).
  • OLG Dresden, 20.01.1999 - 20 UF 548/98

    Zahlung von Kindesunterhalt; Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs; Grenzen

    Auszug aus AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    In diesem Zusammenhang kann etwa die Haushaltsersparnis aufgrund des Zusammenlebens mit einem Lebensgefährten oder einem Ehegatten mit 25 % des Selbstbehaltes angesetzt und dieser entsprechend reduziert werden (vgl. Ziffer 21.7 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock; OLG Nürnberg NJW 2003, 3138; OLG Hamm FamRZ 2003, 1210), oder der Selbstbehalt kann angemessen abgesenkt werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten erheblich unter dem in ihm enthaltenen Wohnkostenanteil liegen ( OLG Dresden FamRZ 1999, 1015 [OLG Dresden 20.01.1999 - 20 UF 548/98] ; Rebmann/ Säcker/ Rixecker- Born, Münchener Kommentar zum BGB , Band 8: Familienrecht II (§§ 1589- 1921), 4. Aufl., 2002, § 1610 Rn. 105).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 29/85

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Unterhaltsverpflichteten durch

    Auszug aus AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
    Das kann etwa dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsschuldner aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsgläubigers sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hat, sich des Fortbestandes der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, der Unterhaltsgläubiger sodann trotz einer für den Schuldner nicht erkennbaren Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersichtlich erlöschen läßt, eine festgesetzte Unterhaltsrente weiter entgegennimmt und dadurch den Irrtum befördert, in seinen Verhältnissen habe sich erwartungsgemäß nichts geändert ( BGH NJW 1986, 2047 [BGH 23.04.1986 - IVb ZR 29/85] ).
  • OLG Hamm, 08.01.2003 - 8 WF 296/02

    Höhe des Unterhalts bei Lebensgemeinschaft des Unterhaltsschuldners

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht