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   AG München, 04.09.2015 - 481 C 8691/15 WEG   

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https://dejure.org/2015,29367
AG München, 04.09.2015 - 481 C 8691/15 WEG (https://dejure.org/2015,29367)
AG München, Entscheidung vom 04.09.2015 - 481 C 8691/15 WEG (https://dejure.org/2015,29367)
AG München, Entscheidung vom 04. September 2015 - 481 C 8691/15 WEG (https://dejure.org/2015,29367)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. einer Gesamtabnahme von Bauleistungen einer Bauträgergesellschaft; Umfang der Zuständigkeiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich einer Beschlussfassung ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abnahme eines Werkes kann nicht auf Eigentümerversammlung beschlossen werden; §§ 420, 640 Abs. 1 BGB; 10 Abs. 6 Satz 3, 21 Abs. 5 Nr. 2, 23 Abs. 1 WEG

  • rewis.io

    Beschlussanfechtung, Beschlusskompetenz, Besteller, Erwerbsvertrag, Gemeinschaftseigentum, Selbstvornahme, Werkleistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauabnahme ist keine Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Vergemeinschaftung der Abnahme! (IMR 2015, 504)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84

    Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"

    Auszug aus AG München, 04.09.2015 - 481 C 8691/15
    Dementsprechend liegt es grundsätzlich bei ihm zu entscheiden, ob er das Werk als eine in der Hauptsache dem Vertrag entsprechende Erfüllung gelten lassen will (BGH 21.02.1985, VII ZR 72/84).

    Der Bauträger bleibt dann dem Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums ausgesetzt, solange dies auch nur ein Erwerber verlangen kann (BGH 21.02.1985, VII ZR 72/84).

    Es muss vielmehr bei der gesetzlichen Regelung verbleiben, wonach die Abnahme nur jeweils von den einzelnen Erwerber erklärt werden kann (BGH 21.02.1985, VII ZR 72/84).

  • BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 153/98

    Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums als Angelegenheiten der gemeinsamen

    Auszug aus AG München, 04.09.2015 - 481 C 8691/15
    Zwar kann die Abnahme durch Vereinbarung zu einer Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung gemacht werden (BayObLG 30.04.1999, 2 Z BR 153/98).
  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus AG München, 04.09.2015 - 481 C 8691/15
    Dies ist regelmäßig der Fall im Hinblick auf den Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch und die Ansprüche auf Vorschuss oder Aufwendungsersatz, die davon abhängen, wie die Selbstvornahme bewirkt wird (BGH 12.04.2007, VII ZR 236/05).
  • LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15

    Keine Vergemeinschaftung der Abnahme in Bezug auf Gemeinschaftseigentum durch

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.09.2015, Az. 481 C 8691/15 WEG, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil vom 15.06.2015 mit der Maßgabe aufrechterhalten wird, dass der Beschluss zu TOP 2 der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 12.03.2015 nichtig ist.

    das Endurteil des Amtsgerichts München Az. 481 C 8691/15 WEG vom 04.09.2015 sowie das diesem zugrunde liegende Versäumnisurteil vom 15.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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