Rechtsprechung
AG München, 04.09.2015 - 481 C 8691/15 WEG |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. einer Gesamtabnahme von Bauleistungen einer Bauträgergesellschaft; Umfang der Zuständigkeiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich einer Beschlussfassung ...
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Abnahme eines Werkes kann nicht auf Eigentümerversammlung beschlossen werden; §§ 420, 640 Abs. 1 BGB; 10 Abs. 6 Satz 3, 21 Abs. 5 Nr. 2, 23 Abs. 1 WEG
- rewis.io
Beschlussanfechtung, Beschlusskompetenz, Besteller, Erwerbsvertrag, Gemeinschaftseigentum, Selbstvornahme, Werkleistung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bauabnahme ist keine Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Keine Vergemeinschaftung der Abnahme! (IMR 2015, 504)
Verfahrensgang
- AG München, 15.06.2015 - 481 C 8691/15
- AG München, 04.09.2015 - 481 C 8691/15 WEG
- LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84
Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"
Auszug aus AG München, 04.09.2015 - 481 C 8691/15
Dementsprechend liegt es grundsätzlich bei ihm zu entscheiden, ob er das Werk als eine in der Hauptsache dem Vertrag entsprechende Erfüllung gelten lassen will (BGH 21.02.1985, VII ZR 72/84).Der Bauträger bleibt dann dem Anspruch auf mangelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums ausgesetzt, solange dies auch nur ein Erwerber verlangen kann (BGH 21.02.1985, VII ZR 72/84).
Es muss vielmehr bei der gesetzlichen Regelung verbleiben, wonach die Abnahme nur jeweils von den einzelnen Erwerber erklärt werden kann (BGH 21.02.1985, VII ZR 72/84).
- BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 153/98
Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums als Angelegenheiten der gemeinsamen …
Auszug aus AG München, 04.09.2015 - 481 C 8691/15
Zwar kann die Abnahme durch Vereinbarung zu einer Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung gemacht werden (BayObLG 30.04.1999, 2 Z BR 153/98). - BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05
Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft
Auszug aus AG München, 04.09.2015 - 481 C 8691/15
Dies ist regelmäßig der Fall im Hinblick auf den Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch und die Ansprüche auf Vorschuss oder Aufwendungsersatz, die davon abhängen, wie die Selbstvornahme bewirkt wird (BGH 12.04.2007, VII ZR 236/05).
- LG München I, 07.04.2016 - 36 S 17586/15
Keine Vergemeinschaftung der Abnahme in Bezug auf Gemeinschaftseigentum durch …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 04.09.2015, Az. 481 C 8691/15 WEG, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil vom 15.06.2015 mit der Maßgabe aufrechterhalten wird, dass der Beschluss zu TOP 2 der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 12.03.2015 nichtig ist.das Endurteil des Amtsgerichts München Az. 481 C 8691/15 WEG vom 04.09.2015 sowie das diesem zugrunde liegende Versäumnisurteil vom 15.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.