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AG Münster, 28.08.2006 - 48 C 1739/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses durch die Verletzung der zur Wahrung des Hausfriedens erforderlichen Verhaltenspflichten; Entbehrlichkeit einer Abmahnung i.S.d. § 543 Abs. 3. S. 2 Nr. 2 BGB bei einer schwere Verfehlung des Mieters
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Hausfriedensstörung (schwere) - fristlose Kündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Lärmempfindlicher Mieter attackiert Nachbarn - Schwerwiegende Störung des Hausfriedens rechtfertigt fristlose Kündigung
- vdiv.de (Kurzinformation)
§§ 543, 569 BGB; § 721 ZPO
Fristlose Kündigung nach Hausfriedensstörung
Verfahrensgang
- AG Münster, 28.08.2006 - 48 C 1739/06
- LG Münster, 08.12.2006 - 8 S 157/06
Wird zitiert von ...
- LG Bonn, 05.06.2014 - 6 S 173/13
Vermieter nimmt Schlüssel nicht an: Annahmeverzug!
Erst bei Hinzutreten erschwerender Umstände - wie etwa eines tätlichen Angriffs - ist die Abmahnung in solchen Fällen entbehrlich (vgl. AG Münster WuM 2007, 19).