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   AG Mainz, 04.05.2021 - 34 F 126/21   

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https://dejure.org/2021,11856
AG Mainz, 04.05.2021 - 34 F 126/21 (https://dejure.org/2021,11856)
AG Mainz, Entscheidung vom 04.05.2021 - 34 F 126/21 (https://dejure.org/2021,11856)
AG Mainz, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 34 F 126/21 (https://dejure.org/2021,11856)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1628 S 1 BGB, § 28b Abs 3 IfSG
    Elterliche Sorge: Übertragung der alleinigen Befugnis zur Entscheidung über die Teilnahme des Kindes an einem Covid-19-Test zwecks Teilnahme am Präsenzunterricht auf ein Elternteil

  • RA Kotz

    Teilnahme schulpflichtiges Kind am Präsenzunterricht bei bestehender Test- und Präsenzplicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sorgerecht: Wer entscheidet über Mund-Nasen-Schutz und Corona-Tests zum Schulbesuch? ... - Corona-Virus

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eltern streiten über Coronatests in der Schule - Die Kindesmutter ist dafür, der Vater verweigert die Zustimmung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Covid-19-Testverfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Teilnahme eines Kindes an Corona-Test zwecks Teilnahme am Präsenzunterricht - Vorliegen einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 942
  • FamRZ 2021, 1118

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16

    Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

    Auszug aus AG Mainz, 04.05.2021 - 34 F 126/21
    Davon ausgehend ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 14).

    Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 15).

  • AG Marl, 29.12.2020 - 36 F 347/20

    Verfahrenskostenhilfe, Umgangsrecht, Corona-Test

    Auszug aus AG Mainz, 04.05.2021 - 34 F 126/21
    Die Angelegenheit war auch i.S.d. § 1628 BGB von erheblicher Bedeutung und war keine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung nach § 1687 Abs. 1 S.2 BGB (a.A. AG Marl, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 36 F 347/20 - in einem allerdings anders gelagerten Fall).
  • OLG Hamm, 30.08.2013 - 3 UF 133/13

    Neue Beschneidungsvorschrift (§ 1631 d BGB) konkretisiert

    Auszug aus AG Mainz, 04.05.2021 - 34 F 126/21
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist im Rahmen des einstweiligen Verfahrens, dass aufgrund freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2013 - 3 UF 133/13, FamRZ 2013, 1818 ff., juris Rn. 14).
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