Rechtsprechung
AG Mannheim, 06.11.2009 - 2 C 330/09 - 48 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Mannheim, 06.11.2009 - 2 C 330/09
Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels vorgebrachten Bedenken erachtet das Gericht die in dem Mietpreisspiegel ausgewiesenen Werte als geeignete Schätzungsgrundlage an (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.03.2008, NJW 2008, 1519, Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910).Die Eignung von Listen oder Tabellen bedarf daher nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910).
Ein höherer Betrag als der Normaltarif ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ersatzfähig, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und deshalb zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910).
- BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Mannheim, 06.11.2009 - 2 C 330/09
Denn kann der Geschädigte grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatztfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren "Normaltarifs" (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, NJW 2006, 2106). - BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus AG Mannheim, 06.11.2009 - 2 C 330/09
Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten gegen die Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels vorgebrachten Bedenken erachtet das Gericht die in dem Mietpreisspiegel ausgewiesenen Werte als geeignete Schätzungsgrundlage an (vgl. auch BGH, Urteil vom 11.03.2008, NJW 2008, 1519, Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910).