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   AG Mannheim, 09.04.2013 - 2 C 220/12   

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https://dejure.org/2013,68426
AG Mannheim, 09.04.2013 - 2 C 220/12 (https://dejure.org/2013,68426)
AG Mannheim, Entscheidung vom 09.04.2013 - 2 C 220/12 (https://dejure.org/2013,68426)
AG Mannheim, Entscheidung vom 09. April 2013 - 2 C 220/12 (https://dejure.org/2013,68426)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückerstattung des Vermieters durch Überschreitung der gesetzlich zulässigen Grenzen bei öffentlich geförderten Wohnraum; Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Vermutung für die Einordnung der Wohnung beim arithmetischen Mittelwert im Stadtbereich von Mannheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus AG Mannheim, 09.04.2013 - 2 C 220/12
    Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (BGH NJW 2009, 1262; BGH NJW 2008, 1147, 1148).

    Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung der anderen Vertragspartei vorliegt, darf der Gläubiger die sich aus einer Pflichtverletzung ergebenden Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (BGH NJW 2009, 1262; BGH NJW 2008; Haertlein, MDR 2009, 1, 2).

  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06

    Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten

    Auszug aus AG Mannheim, 09.04.2013 - 2 C 220/12
    Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob die Vertragsstörung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die dem eigenen Verantwortungsbereich zuzuordnen, der eigene Rechtsstandpunkt mithin plausibel ist (BGH NJW 2009, 1262; BGH NJW 2008, 1147, 1148).
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