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   AG Mannheim, 11.07.2008 - 3 C 154/08   

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https://dejure.org/2008,24911
AG Mannheim, 11.07.2008 - 3 C 154/08 (https://dejure.org/2008,24911)
AG Mannheim, Entscheidung vom 11.07.2008 - 3 C 154/08 (https://dejure.org/2008,24911)
AG Mannheim, Entscheidung vom 11. Juli 2008 - 3 C 154/08 (https://dejure.org/2008,24911)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Presseberichterstattung: Veröffentlichung älterer Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen; Schmerzensgeld bei Verletzung der Intimsphäre

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch erneute Veröffentlichung des Fotos einer Dialysepatientin in einem Nachrichtenjournal nach zeitlich weit zurückliegender (Erst-)Einwilligung; Abgrenzungskriterien für eine ...

  • kanzlei.biz

    Verletzung der Intimsphäre bei Bildveröffentlichung

  • ra.de
  • kanzlei-kotz.de

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Veröffentlichung älterer Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen

  • anwalt24.de

    Unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos - Geldentschädigungsanspruch für schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unberechtigte Veröffentlichung eines Fotos

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

    Auszug aus AG Mannheim, 11.07.2008 - 3 C 154/08
    Die Einwilligung aus dem Jahre 2001 deckt entgegen der Auffassung der Beklagtenseite die vorliegende Veröffentlichung nicht ab, sie ist allenfalls bei der Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. dem Publikationsinteresse der Beklagten zu berücksichtigen (OLG Frankfurt NJW 2000, 594 ff.; BGH NJW 1985, 1617 ff.).

    Die Klägerin hat zwar (einmalig) im Jahre 2001 auf den Schutz dieser Intimsphäre verzichtet, legte die Klägerin 2001 ihre Erkrankung einer Öffentlichkeit preis, jedoch wurde durch die hier im Raum stehende Veröffentlichung die Intimsphäre der Klägerin einer "anderen" Öffentlichkeit auf eine andere Art und Weise und mit einem anderen Deutungsinhalt preisgegeben (BGH NJW 1985, 1617 ff.).

    Dies gilt erst recht dann, wenn die Intimsphäre der Abgebildeten betroffen ist (BGH NJW 1985, 1617 ff.) und zwischen erstmaliger Veröffentlichung und erneuter Verwendung rund sechs Jahre liegen und der Kontext der Veröffentlichung abweicht.

  • OLG Frankfurt, 21.09.1999 - 11 U 28/99

    Zulässigkeit der Veröffentlichung einer Nacktaufnahme mit satirischem Begleittext

    Auszug aus AG Mannheim, 11.07.2008 - 3 C 154/08
    Die Einwilligung aus dem Jahre 2001 deckt entgegen der Auffassung der Beklagtenseite die vorliegende Veröffentlichung nicht ab, sie ist allenfalls bei der Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit bzw. dem Publikationsinteresse der Beklagten zu berücksichtigen (OLG Frankfurt NJW 2000, 594 ff.; BGH NJW 1985, 1617 ff.).
  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

    Auszug aus AG Mannheim, 11.07.2008 - 3 C 154/08
    Die hier von Beklagtenseite für die Gegenmeinung zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW 1994, 441) ist von Beklagtenseite falsch zitiert worden.
  • OLG Frankfurt, 12.07.1991 - 25 U 87/90

    Schmerzensgeldanspruch wegen unerlaubter Verwendung einer Fotografie auf dem

    Auszug aus AG Mannheim, 11.07.2008 - 3 C 154/08
    Das Urteil trägt vielmehr den oben dargestellten Grundsatz (OLG Frankfurt NJW 1992, 441, 442).
  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus AG Mannheim, 11.07.2008 - 3 C 154/08
    Die von Beklagtenseite in diesem Zusammenhang angeführte und zitierte Entscheidung des BGH (NJW 1996, 985) kann nicht für die Argumentation der Beklagten herangezogen weder, wonach eine äußerlich nicht erkennbare Erkrankung (lediglich) der Privatsphäre zuzuordnen sei.
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