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AG Marienberg, 01.08.2006 - 2 C 133/06 |
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Volltextveröffentlichung
- urteile-network.de
EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif Zustellung/Abholung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Marienberg, 01.08.2006 - 2 C 133/06
Allerdings kommt eine Erstattungsfähigkeit des sogenannten Unfallersatztarifes nur unter besonderen, vom Geschädigten darzulegenden und zu beweisenden Umständen in Betracht (Erforderlichkeit des erhöhten Unfallersatztarifes, fehlende Zugänglichkeit günstigerer Normaltarife - vgl. die zahlreichen BGH-Entscheidungen dazu beispielsweise Urteil vom 09.05.2006, Aktenzeichen VI ZR 100 17/05, Urteil vom 04.04.2006, Aktenzeichen VI ZR 338/04, bzw. Urteil vom 14.02.2006, Aktenzeichen VI ZR 32/05). - BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Marienberg, 01.08.2006 - 2 C 133/06
bzw. 26.10.2004 (VI ZR 151/03 bzw. VI ZR 300/03) Einhalt geboten wird, da nunmehr auch obergerichtlicherseits einer unbegrenzten Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten entgegengetreten wird, diese vielmehr auf das "erforderliche Maß" d.h. auf die Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind und infolge dessen zur Schadensbegehung erforderlich sind, reduziert werden. - BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Marienberg, 01.08.2006 - 2 C 133/06
bzw. 26.10.2004 (VI ZR 151/03 bzw. VI ZR 300/03) Einhalt geboten wird, da nunmehr auch obergerichtlicherseits einer unbegrenzten Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten entgegengetreten wird, diese vielmehr auf das "erforderliche Maß" d.h. auf die Leistungen des Vermieters, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind und infolge dessen zur Schadensbegehung erforderlich sind, reduziert werden. - BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04
Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein …
Auszug aus AG Marienberg, 01.08.2006 - 2 C 133/06
Allerdings kommt eine Erstattungsfähigkeit des sogenannten Unfallersatztarifes nur unter besonderen, vom Geschädigten darzulegenden und zu beweisenden Umständen in Betracht (Erforderlichkeit des erhöhten Unfallersatztarifes, fehlende Zugänglichkeit günstigerer Normaltarife - vgl. die zahlreichen BGH-Entscheidungen dazu beispielsweise Urteil vom 09.05.2006, Aktenzeichen VI ZR 100 17/05, Urteil vom 04.04.2006, Aktenzeichen VI ZR 338/04, bzw. Urteil vom 14.02.2006, Aktenzeichen VI ZR 32/05). - BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Marienberg, 01.08.2006 - 2 C 133/06
Die Entwicklung der letzten Jahre verzeichnete - insbesondere seit der Entscheidung des BGH pro Unfallersatztarif (vgl. NJW 1996, Seite 1958 ff.) eine ständige Erhöhung dieses Tarifes, ein zunehmendes Auseinanderklaffen der Schere zwischen dem für Selbstzahler angebotenen "Normaltarif" und dem sogenannten Unfallersatztarif.