Rechtsprechung
   AG Marsberg, 09.10.2002 - 1 C 143/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8546
AG Marsberg, 09.10.2002 - 1 C 143/02 (https://dejure.org/2002,8546)
AG Marsberg, Entscheidung vom 09.10.2002 - 1 C 143/02 (https://dejure.org/2002,8546)
AG Marsberg, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - 1 C 143/02 (https://dejure.org/2002,8546)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    TÜV = fahrtüchtig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung wegen mangelnder Fahrtüchtigkeit des Wagens; Vereinbarung; Beweislast; unzulässige Verminderung der Käuferrechte

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Beweislastumkehr auch beim Gebrauchtwagenkauf

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 25.10.1984 - 7 U 29/84

    Laufleistung; Wandlung; Kilometerabweichung; Mangel; Mercedes

    Auszug aus AG Marsberg, 09.10.2002 - 1 C 143/02
    Da die Laufzeit des Fahrzeugs angesichts seines Alters begrenzt war, erscheint es dem Gericht deshalb nach § 287 ZPO sachgerecht, einen Gebrauchsvorteil von 5 Cent je Kilometer in Ansatz zu bringen (vergleiche unter anderem OLG Hamburg, Versicherungsrecht 1981, 138 und OLG Zweibrücken, DAR 1986, 89; zwischen 0, 10 - 0, 20 DM/km).
  • OLG Hamburg, 14.10.1980 - 7 U 81/80

    Wandlung eines Kaufvertrages über einen fabrikneuen Sportwagen; Nichterreichen

    Auszug aus AG Marsberg, 09.10.2002 - 1 C 143/02
    Da die Laufzeit des Fahrzeugs angesichts seines Alters begrenzt war, erscheint es dem Gericht deshalb nach § 287 ZPO sachgerecht, einen Gebrauchsvorteil von 5 Cent je Kilometer in Ansatz zu bringen (vergleiche unter anderem OLG Hamburg, Versicherungsrecht 1981, 138 und OLG Zweibrücken, DAR 1986, 89; zwischen 0, 10 - 0, 20 DM/km).
  • AG Offenbach, 27.09.2004 - 38 C 276/04

    Aktuelle Rechtsprechung - Sachmangel oder Verschleiß?

    In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des AG Marsberg ( Urt . v. 09.10.2002 - 1 C 143/02, ZGS 2003, 119).
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