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AG Meldorf, 09.11.2010 - 43 VI 82/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
§§ 79 Abs. 2 Satz 1, 792 ZPO; §§ 11, 10 FamFG
Ein Inkassounternehmen ist nicht befugt, für einen Gläubiger einen Erbschein zu beantragen oder sonst als Bevollmächtigter eines Verfahrensbeteiligten vor dem Nachlassgericht aufzutreten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Befugnis eines Inkassounternehmens zur Beantragung eines Erbscheins für einen Gläubiger
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 10; BGB § 2355
Befugnis eines Inkassounternehmens zur Beantragung eines Erbscheins für einen Gläubiger - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 23.08.2010 - 1 BvR 1632/10
Anwaltsvorbehalt im Erbscheinsverfahren gem § 10 Abs 2, Abs 3 FamFG verletzt …
Auszug aus AG Meldorf, 09.11.2010 - 43 VI 82/10
Als Inkassounternehmen ist sie zur Vertretung ihrer Kunden vor dem Nachlassgericht nicht befugt (Umkehrschluss zu § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO; vgl. auch BVerfG, 1 BvR 1632/10 vom 23.08.2010).
- OLG Köln, 08.01.2018 - 2 Wx 277/17
Zulässigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer Negativauskunft in …
Entsprechend hat bereits das AG Meldorf (Beschl. v. 9.11.2010 - 43 VI 82/10) entschieden, dass grundsätzlich Inkassounternehmen nicht zur Vertretung ihrer "Kunden" vor dem Nachlassgericht befugt sind.