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   AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12   

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https://dejure.org/2013,55484
AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12 (https://dejure.org/2013,55484)
AG Menden, Entscheidung vom 15.05.2013 - 3 C 290/12 (https://dejure.org/2013,55484)
AG Menden, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 3 C 290/12 (https://dejure.org/2013,55484)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12
    Dabei dürfte im Regelfall ein erkennbares auffälliges Missverhältnis erst dann in Betracht kommen, wenn die Gutachterkosten über 25 % der Reparaturkosten betragen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 23.01.2007 - VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 ff.; OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029; AG Halle (Saale), Urteil vom 23.09.2011, Az.: 93 C 1239/11; AG Hamburg-Harburg, NZV 2012, 191; AG Menden, Urteil vom 29.05.2012, Az.: 3 C 35/12).

    So steht es dem Unfallgeschädigten im Übrigen auch grundsätzlich frei, eine Honorarvereinbarung abzuschließen, er trägt lediglich das Risiko, dass sich die vereinbarte Preishöhe als zu teuer herausstellt (vgl. BHG VI ZR 67/06, Urteil vom 23.01.2007).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 18/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei Möglichkeit der Anmietung eines

    Auszug aus AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12
    Der Kläger zu 2) durfte die Abrechnung über die markengebundene Werkstatt nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Preis zugänglich war (vgl. zum parallelen Fall der Unfallersatztarife BGH VI ZR 18/06, Urteil vom 23.01.2007, NJW 2007, 1123 ff.).

    So hat auch der Bundesgerichthof inzident bestätigt, dass auch der zeitlich zur Verfügung stehende Rahmen bei der vorzunehmenden Einzelfallabwägung Berücksichtigung findet (BGH VI ZR 18/06, Urteil vom 23.01.2007, Rn. 12 - zitiert nach juris, NJW 2007, 1123 ff.).

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12
    Nach höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH VI ZR 259/09, Urteil vom 13.07.2010, NJW 2010, 2941).

    So hat der Bundesgerichtshof an anderer Stelle die Zugänglichkeit bejaht mit der Begründung, die Fachwerkstätten befänden sich "im unmittelbaren Einzugsbereich von Frankfurt." (BGH VI ZR 259/09, Urteil vom 13.07.2010, NJW 2010, 2941 ff.).

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.11.2010 - 3 C 153/10
    Auszug aus AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12
    Darüber hinaus sind auch die Restwertermittlungskosten pauschal berechenbar, vgl. AG Menden, Urteil vom 11.10.2010, Az.: 3 C 153/10.
  • AG Halle/Saale, 23.09.2011 - 93 C 1239/11

    Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12
    Dabei dürfte im Regelfall ein erkennbares auffälliges Missverhältnis erst dann in Betracht kommen, wenn die Gutachterkosten über 25 % der Reparaturkosten betragen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 23.01.2007 - VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 ff.; OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029; AG Halle (Saale), Urteil vom 23.09.2011, Az.: 93 C 1239/11; AG Hamburg-Harburg, NZV 2012, 191; AG Menden, Urteil vom 29.05.2012, Az.: 3 C 35/12).
  • AG Hamburg-Harburg, 22.09.2011 - 648 C 196/11

    Verkehrsunfall - Obergrenze für Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12
    Dabei dürfte im Regelfall ein erkennbares auffälliges Missverhältnis erst dann in Betracht kommen, wenn die Gutachterkosten über 25 % der Reparaturkosten betragen, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urt. v. 23.01.2007 - VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450 ff.; OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029; AG Halle (Saale), Urteil vom 23.09.2011, Az.: 93 C 1239/11; AG Hamburg-Harburg, NZV 2012, 191; AG Menden, Urteil vom 29.05.2012, Az.: 3 C 35/12).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 36/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten; Erstattung eines Unfallersatztarifs bei

    Auszug aus AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12
    Die an sich für die mühelose Zugänglichkeit darlegungsbelastete Beklagte kann hierzu nicht vortragen, weshalb den Kläger zu 2) eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. zur parallelen Problematik bei den Unfallersatztarifen BGH VI ZR 36/06, Urteil vom 06.03.2007, NJW 2007, 1676 ff.).
  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines

    Auszug aus AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12
    Es geht im Kern um die Frage, ob so dem Unfallgeschädigten eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. zum parallelen Fall bei den Unfallersatztarife bei der Mietwagenanmietung BGH VI ZR 163/06, Urteil vom 26.06.2007, NJW 2007, 2916 ff.).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12
    Für diese Frage ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGH VI ZR 139/08, Urteil vom 02.02.2010, NJW 2010, 1445 ff.).
  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter

    Auszug aus AG Menden, 15.05.2013 - 3 C 290/12
    Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 337/09).
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

  • LG Arnsberg, 20.11.2013 - 5 S 72/13

    Zumutbarkeit einer Verweisung auf eine Reparaturmöglichkeit in einer nicht

    Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (AZ: 3 C 290/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts O1 vom 15.05.2013, Az. 3 C 290/12, zu verurteilen, an ihn 1.015, 64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • AG Ebersberg, 06.08.2015 - 7 C 309/15
    Eine Sonderkondition stellt jedoch keinen ortsüblichen Preis dar (AG Kerpen, Urteil vom 13.02.2013, Az.: 110 C 158/12 m.w.N.; AG Menden, Urteil vom 15.05.2013, Az.: 3 C 290/12).
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