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   AG Merzig, 29.09.2008 - 3 C 163/08   

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AG Merzig, 29.09.2008 - 3 C 163/08 (https://dejure.org/2008,38135)
AG Merzig, Entscheidung vom 29.09.2008 - 3 C 163/08 (https://dejure.org/2008,38135)
AG Merzig, Entscheidung vom 29. September 2008 - 3 C 163/08 (https://dejure.org/2008,38135)
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  • LG Saarbrücken, 29.08.2008 - 13 S 112/08
    Auszug aus AG Merzig, 29.09.2008 - 3 C 163/08
    Sachverständigenkosten sind gemäß § 249 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1450; VersR 2005, 380; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 -11 S 130/07-; Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).

    Ob und in welchem Umfange Herstellungskosten und damit auch Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (BGH NJW 2007, 1054; LG Saarbrücken Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).

    Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGHZ 132, 373; BGHZ 163, 362; LG Saarbrücken Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; LG Saarbrücken Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).

    Weil es jedoch im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäftes bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und auch an allgemein zugänglichen Preislisten fehlt wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (LG Saarbrücken Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08; LG Saarbrücken Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).

  • LG Saarbrücken, 30.05.2008 - 13 S 20/08

    Haftpflichtversicherung muss auch einen teuren Kfz-Sachverständigen bezahlen

    Auszug aus AG Merzig, 29.09.2008 - 3 C 163/08
    Sachverständigenkosten sind gemäß § 249 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1450; VersR 2005, 380; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 -11 S 130/07-; Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).

    Ob und in welchem Umfange Herstellungskosten und damit auch Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (BGH NJW 2007, 1054; LG Saarbrücken Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).

    Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGHZ 132, 373; BGHZ 163, 362; LG Saarbrücken Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; LG Saarbrücken Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).

    Weil es jedoch im Gegensatz zu dem Bereich des Mietwagengeschäftes bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und auch an allgemein zugänglichen Preislisten fehlt wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen (LG Saarbrücken Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08; LG Saarbrücken Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Merzig, 29.09.2008 - 3 C 163/08
    Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Falle so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 132, 373).

    Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGHZ 132, 373; BGHZ 163, 362; LG Saarbrücken Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; LG Saarbrücken Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Merzig, 29.09.2008 - 3 C 163/08
    Sachverständigenkosten sind gemäß § 249 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1450; VersR 2005, 380; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 -11 S 130/07-; Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus AG Merzig, 29.09.2008 - 3 C 163/08
    Das Schreiben stellt eine endgültige und ersthafte Erfüllungsverweigerung dar (verg. BGH Urteil vom 13.01.2004 -XI ZR 355/02-).
  • OLG Hamm, 08.05.2001 - 27 U 201/00

    Unfallregulierung - Aufrechnung des haftenden Versicherers - Gegengutachten zum

    Auszug aus AG Merzig, 29.09.2008 - 3 C 163/08
    Erst wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (LG Saarbrücken a.a.O.; OLG Hamm NZV 2001, 433).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Merzig, 29.09.2008 - 3 C 163/08
    Sachverständigenkosten sind gemäß § 249 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1450; VersR 2005, 380; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 -11 S 130/07-; Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).
  • LG Saarbrücken, 21.02.2008 - 11 S 130/07
    Auszug aus AG Merzig, 29.09.2008 - 3 C 163/08
    Sachverständigenkosten sind gemäß § 249 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1450; VersR 2005, 380; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 -11 S 130/07-; Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).
  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

    Auszug aus AG Merzig, 29.09.2008 - 3 C 163/08
    Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen, folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGHZ 132, 373; BGHZ 163, 362; LG Saarbrücken Urteil vom 30.05.2008 -13 S 20/08-; LG Saarbrücken Urteil vom 29.08.2008 -13 S 112/08-).
  • BGH, 13.12.2006 - XII ZB 71/04

    Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme; Begriff der unverzüglichen

    Auszug aus AG Merzig, 29.09.2008 - 3 C 163/08
    Die Abrechnung anhand der Schadenshöhe und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand ist unbedenklich (BGH NJW 2007, 1460).
  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

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