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   AG Mettmann, 13.02.2014 - 27 C 73/14   

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AG Mettmann, 13.02.2014 - 27 C 73/14 (https://dejure.org/2014,52522)
AG Mettmann, Entscheidung vom 13.02.2014 - 27 C 73/14 (https://dejure.org/2014,52522)
AG Mettmann, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - 27 C 73/14 (https://dejure.org/2014,52522)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Auszug aus AG Mettmann, 13.02.2014 - 27 C 73/14
    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69 ff.; BGHZ 137, 153 ff.; BGH NJW 2009, 321 ff.).
  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus AG Mettmann, 13.02.2014 - 27 C 73/14
    Denn eine Preisanpassungsklausel muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, einen zusätzlichen Gewinn zu erwirtschaften (BGH, Urteil v. 29.02.2008; NJW 2008, 2172).
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus AG Mettmann, 13.02.2014 - 27 C 73/14
    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, dass den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69 ff.; BGHZ 137, 153 ff.; BGH NJW 2009, 321 ff.).
  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 236/10

    Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage

    Auszug aus AG Mettmann, 13.02.2014 - 27 C 73/14
    Die Beklagte ist der Ansicht, dass falls das Gericht von der Unwirksamkeit der Ziffer 5 der Sondervertragsbestimmungen überzeugt sein sollte, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen sei, weil die zu beantwortende Frage, ob § 5 GasGVV mit dem Recht der europäischen Union zu vereinbaren sei, bereits in einem Verfahren zur Vorabentscheidung bei dem Gerichtshof der Europäischen Union vorliegen würde (BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - VIII ZR 236/10).
  • LG Bielefeld, 09.12.2015 - 21 S 96/15

    Wirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel in einen Gaslieferungsvertrag;

    Diese Grundsätze gelten auch für § 5 GasGVV, der nämlich im Vergleich zu § 4 AVBGasV zwar Abweichungen hinsichtlich der Informationspflichten, nicht aber hinsichtlich der Vorgaben für eine Preisänderung enthält (vgl. MüKo-Basedow, a.a.O. § 310 Rdn. 21c; Staudinger/Rieble, BGB (2015) § 315 Rdn. 273; Völzmann-Stickelbrock in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB 7. Aufl. (2014) § 315 Rdn. 131; Büdenbender, NJW 2013, 3601, 3603 f.; AG Mettmann, Urt. v. 13.02.2014 - 27 C 73/14 -, Rdn. 47; AG Köpenick, Urt. v. 22.01.2015 - 13 C 3/11 -, Rdn. 35 ff., juris).
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