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   AG Nürtingen, 10.11.2011 - 11 XIV 80/11   

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https://dejure.org/2011,3081
AG Nürtingen, 10.11.2011 - 11 XIV 80/11 (https://dejure.org/2011,3081)
AG Nürtingen, Entscheidung vom 10.11.2011 - 11 XIV 80/11 (https://dejure.org/2011,3081)
AG Nürtingen, Entscheidung vom 10. November 2011 - 11 XIV 80/11 (https://dejure.org/2011,3081)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zwangsweise Behandlung psychisch Kranker bei Unterbringung nach UBG Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung von behandlungsbedürftigen psychisch Kranken gegen deren Willen bei Selbstgefährdung und Gefährdung anderer im Falle der Anwendbarkeit des UBG Baden-Württemberg ist unrechtmäßig; Zulässigkeit der Behandlung von behandlungsbedürftigen psychisch Kranken gegen ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsweise Behandlung psychisch Kranker, Zwangsbehandlung, Unterbringung nach UBG Baden-Württemberg

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung von behandlungsbedürftigen psychisch Kranken gegen deren Willen bei Selbstgefährdung und Gefährdung anderer im Falle der Anwendbarkeit des UBG Baden-Württemberg ist unrechtmäßig; Zulässigkeit der Behandlung von behandlungsbedürftigen psychisch Kranken gegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fragwürdige Umsetzung des Verbots der Zwangsmedikation

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsweise Behandlung psychisch Kranker

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Zwangsbehandlung in Baden-Württemberg

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus AG Nürtingen, 10.11.2011 - 11 XIV 80/11
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Verfahren - 2 BvR 633/11 - mit Beschluss vom 12.10.2011 § 8 Abs. 2 S. 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker ( UBG ) als mit Artikel 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt hat, ist allerdings die im Jahre 2004 für zulässig erachtete Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen nicht mehr möglich.
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