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   AG Nettetal, 26.02.2010 - 17 C 467/09   

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https://dejure.org/2010,81450
AG Nettetal, 26.02.2010 - 17 C 467/09 (https://dejure.org/2010,81450)
AG Nettetal, Entscheidung vom 26.02.2010 - 17 C 467/09 (https://dejure.org/2010,81450)
AG Nettetal, Entscheidung vom 26. Februar 2010 - 17 C 467/09 (https://dejure.org/2010,81450)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Nettetal, 26.02.2010 - 17 C 467/09
    Da er insoweit Ersatz nur der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann, verstößt er bei der Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem gegenüber dem Normaltarif erhöhten (Unfallersatztarif) nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, u.a.) einen gegenüber dem normalen Tarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind, so der Bundesgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.10.2008, Aktenzeichen VI ZR 308/07, zitiert nach Juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 2008, 1519; 2008, 2910; 2009, 58) ist es auch nicht Aufgabe des Tatrichters lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlange nachzugehen.

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Nettetal, 26.02.2010 - 17 C 467/09
    Erst wenn diese vorrangige Prüfung ergibt, dass der vom Geschädigten gewählte (Unfallersatz-) Tarif auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht oder zumindest nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung erforderlich war, ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung (BGH NJW 1996, 1958) seitens des Gerichts zu prüfen, ob der Geschädigte den übersteigenden Betrag gleichwohl ersetzt verlangen kann, weil ihm ein wesentlich günstigerer Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war (BGH, a.a.O.).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Nettetal, 26.02.2010 - 17 C 467/09
    Denn der durch den Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2005, Aktenzeichen VI ZR 74/04), so dass er regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran hat, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen.
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Nettetal, 26.02.2010 - 17 C 467/09
    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensbereohnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter zu schätzen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normalpreis - wie ihn hier der Kläger bei der Berechnung der Klageforderung veranschlagt - in Betracht kommt (vgl. etwa BGH NJW 2006, 1726, 1727; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 360).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Nettetal, 26.02.2010 - 17 C 467/09
    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensbereohnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter zu schätzen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normalpreis - wie ihn hier der Kläger bei der Berechnung der Klageforderung veranschlagt - in Betracht kommt (vgl. etwa BGH NJW 2006, 1726, 1727; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 360).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 32/05

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Nettetal, 26.02.2010 - 17 C 467/09
    Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2006, 1508).
  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein

    Auszug aus AG Nettetal, 26.02.2010 - 17 C 467/09
    Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensbereohnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter zu schätzen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normalpreis - wie ihn hier der Kläger bei der Berechnung der Klageforderung veranschlagt - in Betracht kommt (vgl. etwa BGH NJW 2006, 1726, 1727; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 360).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Nettetal, 26.02.2010 - 17 C 467/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 2008, 1519; 2008, 2910; 2009, 58) ist es auch nicht Aufgabe des Tatrichters lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlange nachzugehen.
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Nettetal, 26.02.2010 - 17 C 467/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 2008, 1519; 2008, 2910; 2009, 58) ist es auch nicht Aufgabe des Tatrichters lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlange nachzugehen.
  • LG Bonn, 26.06.2009 - 15 O 7/09

    Unfallersatztarif, Erforderlichkeit der Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Nettetal, 26.02.2010 - 17 C 467/09
    Denn der Geschädigte ist bereits dann, wenn das jeweilige Unfallfahrzeug regelmäßig von einer bzw. mehreren weiteren Personen benutzt wird bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs berechtigt, sicher zu stellen, dass die potentielle Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen weiteren Fahrer nach den vertraglichen Vereinbarungen zulässig ist (vgl. etwa LG Bonn, Urteil vom 26.06.2009, Aktenzeichen 15 O 7/09, zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.1996 - 1 U 84/95

    Mietwagenkosten; Ersparte Eigenaufwendungen; Rechnungsbetrag; Pauschalsatz

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

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