Rechtsprechung
AG Neunkirchen, 27.10.2016 - 13 C 754/14 (06) |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
AG Neunkirchen verurteilt den Schädiger nur zum Teil zur Zahlung restlichen, abgetretenen Schadensersatzes nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit kritisch zu betrachtend4em Urteil vom 27.10.2016 - 13 C 754/14 (06) -.
Besprechungen u.ä.
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
AG Neunkirchen verurteilt den Schädiger nur zum Teil zur Zahlung restlichen, abgetretenen Schadensersatzes nach unverschuldetem Verkehrsunfall mit kritisch zu betrachtend4em Urteil vom 27.10.2016 - 13 C 754/14 (06) -.
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- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Neunkirchen, 27.10.2016 - 13 C 754/14
(BGH VersR 2007, 560 f).Der Geschädigte ist hierbei nicht verpflichtet, sich bei anderen Sachverständigen nach deren Preisen zu erkundigen, bevor er einen Auftrag erteilt, denn der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, Urteil vom 23.01.07, VI ZR 67/06) grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglich preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
- LG Saarbrücken, 19.12.2014 - 13 S 41/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erforderlichkeit von tatsächlich entstandenen …
Auszug aus AG Neunkirchen, 27.10.2016 - 13 C 754/14
Allerdings führt das Landgericht Saarbrücken in seiner aktuellen Rechtsprechung (Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, zit. n. Juris, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofe vom 11.02.2014), der gefolgt wird -, aus, dass der Geschädigte ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen im Rahmen des Wirtschaftlichkeltsgebots eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen hat, wobei der Gesetzgeber mit dem Jusiizvergütungs- und entschädigungsgesetz, JVEG eine Orientierungshiife geschaffen habe, die zudem allgemein zugänglich sei. - LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 109/10
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige Sachverständigenkosten in einem …
Auszug aus AG Neunkirchen, 27.10.2016 - 13 C 754/14
Dementsprechend hat auch das Landgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 10.02.2012 (13 S 109/10) festgestellt, dass neben der Pauschale grundsätzlich weitere Nebenkosten abgerechnet werden können, ohne dass im Ergebnis eine Erstattungsfähigkeit der Kosten grundsätzlich verneint werden kann.
- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Neunkirchen, 27.10.2016 - 13 C 754/14
Auch in der Entscheidung vom 22.07.2014 betont der Bundesgerichtshof nochmals, dass "der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand [...] (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Hersteilung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB" bilde (BGH VersR 2014, 1141). - BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Neunkirchen, 27.10.2016 - 13 C 754/14
Der Geschädigte ist hierbei nicht verpflichtet, sich bei anderen Sachverständigen nach deren Preisen zu erkundigen, bevor er einen Auftrag erteilt, denn der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, Urteil vom 23.01.07, VI ZR 67/06) grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglich preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. - OLG Hamm, 08.05.2001 - 27 U 201/00
Unfallregulierung - Aufrechnung des haftenden Versicherers - Gegengutachten zum …
Auszug aus AG Neunkirchen, 27.10.2016 - 13 C 754/14
Soweit allerdings für den Geschädigten als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missaGhtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Düsseldorf NJW Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471).