Rechtsprechung
AG Norderstedt, 29.04.2019 - 66 IN 139/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 9 InsO, § 175 Abs 2 InsO
Öffentliche Internetbekanntmachung der Schuldnerbelehrung über das Widerspruchsrecht bezüglich Deliktsforderungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Schuldnerbelehrung über sein Widerspruchsrecht per Internet
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Belehrung des Schuldners via Internetveröffentlichung
Papierfundstellen
- NZI 2019, 715
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11
Restschuldbefreiung: Öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen bei unbekanntem …
Auszug aus AG Norderstedt, 29.04.2019 - 66 IN 139/13
Das kann neben den in der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen auch für weiter notwendige Beschlüsse gelten, wenn der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist, um einen reibungslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten (BGH 16.05.2013, IX ZB 272/11). - BGH, 09.01.2014 - IX ZR 103/13
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Darlegungslast hinsichtlich des …
Auszug aus AG Norderstedt, 29.04.2019 - 66 IN 139/13
Nach aktueller Rechtsprechung muss der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner zumindest erkennen kann, welches (Delikts-) Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, 09.01.2014, IX ZR 103/13; s.a. AG Norderstedt, 06.06.2017, 65 IK 29/17). - AG Norderstedt, 06.06.2017 - 65 IK 29/17
Insolvenzsache: Mindestanforderungen an die Anmeldung einer Deliktsforderung zur …
Auszug aus AG Norderstedt, 29.04.2019 - 66 IN 139/13
Nach aktueller Rechtsprechung muss der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner zumindest erkennen kann, welches (Delikts-) Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH, 09.01.2014, IX ZR 103/13; s.a. AG Norderstedt, 06.06.2017, 65 IK 29/17).