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   AG Offenbach, 14.08.2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14   

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https://dejure.org/2017,52953
AG Offenbach, 14.08.2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14 (https://dejure.org/2017,52953)
AG Offenbach, Entscheidung vom 14.08.2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14 (https://dejure.org/2017,52953)
AG Offenbach, Entscheidung vom 14. August 2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14 (https://dejure.org/2017,52953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 396 Abs. 2 S. 1 StPO, § 231 Abs. 1 StGB
    Keine Nebenklageberechtigung für nahe Angehörige eines anlässlich der angeklagten Tat Getöteten beim Tatvorwurf der Beteiligten an einer Schlägerei gemäß § 231 Abs.1 StGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nebenklageberechtigung naher Angehöriger

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.05.1998 - 3 StR 148/98

    Nebenklagebefugnis der Angehörigen bei Tod des Opfers einer Körperverletzung

    Auszug aus AG Offenbach, 14.08.2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14
    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben (§§ 211 bis 222 StGB) sowie die durch den Tötungserfolg nach Maßgabe des § 18 StGB qualifizierten Straftaten, z. B. §§ 178, 227 StGB (BGHSt 44, 97 m. w. N.).
  • BGH, 21.08.2008 - 3 StR 236/08

    Tötungsvorsatz (besonders gefährliche Gewalthandlung; sich aufdrängende Prüfung);

    Auszug aus AG Offenbach, 14.08.2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14
    Straftaten nach §§ 223, 224 StGB sind von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ebenso wenig umfasst (BGH StraFo 2012, 67) wie Straftaten nach § 231 StGB (BGH NStZ-RR 2009, 24), bei denen die Tötung eines Menschen gerade nicht schwere Folge i. S. d. § 18 StGB ist, sondern - vom Täter nicht verschuldete - objektive Bedingung der Strafbarkeit.
  • BGH, 11.10.2011 - 5 StR 396/11

    Unzulässige Revision der Nebenklage (zum Anschluss berechtigende Tat; Straftat

    Auszug aus AG Offenbach, 14.08.2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14
    Straftaten nach §§ 223, 224 StGB sind von § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ebenso wenig umfasst (BGH StraFo 2012, 67) wie Straftaten nach § 231 StGB (BGH NStZ-RR 2009, 24), bei denen die Tötung eines Menschen gerade nicht schwere Folge i. S. d. § 18 StGB ist, sondern - vom Täter nicht verschuldete - objektive Bedingung der Strafbarkeit.
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