Rechtsprechung
AG Offenbach, 19.04.2013 - 61 M 2589/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 903 ZPO, § 802 ZPO
Dauer Sperrfrist für die neuerliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach neuem Recht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Dauer Sperrfrist für die neuerliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach neuem Recht
- Wolters Kluwer
Dauer Sperrfrist für die neuerliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach neuem Recht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- AG Augsburg, 20.03.2013 - 1 M 2556/13
Eidesstattliche Versicherung: Sperrfrist für die nach altem Recht abgegebenen …
Auszug aus AG Offenbach, 19.04.2013 - 61 M 2589/13
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Schuldner nach altem Recht eine Sperrfrist von drei Jahren zukam, § 903 S. 1 ZPO a.F., denn das neue Zwangsvollstreckungsrecht in § 802d ZPO und die entsprechende Übergangsregelung in § 39 Nr. 4 EGZPO für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen sind eindeutig und ein gesetzgeberisches Versehen ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ausdehnung der Sperrfrist auf drei Jahre im Rahmen des nun geltenden und hier anzuwendenden § 802d ZPO nicht möglich ist (ebenso AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 1 M 2556/13, zitiert nach juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013 - 27 M 59/13, zitiert nach juris).Es bestehen bei dieser Abkürzung der Sperrfrist von drei auf zwei Jahre für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen im Rahmen von § 802d ZPO i.V.m. § 39 Nr. 4 EGZPO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf Vertrauensschutz des Schuldners in den Bestand einer dreijährigen Sperrfrist (ebenso AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 1 M 2556/13).
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
Auszug aus AG Offenbach, 19.04.2013 - 61 M 2589/13
Es liegt ein Fall einer sog. unechten Rückwirkung, bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung, vor, da die belastenden Folgen - hier die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft ohne besondere Anforderungen schon nach zwei Jahren - erst nach der Verkündung des Gesetzes eintreten (BVerfG, Beschluss vom 7.7. 2010 - 2 BvL 14/02 u.a., NJW 2010, 3629 [BVerfG 07.07.2010 - 2 BvL 14/02] ).Sie ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7.7. 2010 - 2 BvL 14/02 u.a., NJW 2010, 3629 [BVerfG 07.07.2010 - 2 BvL 14/02] ).
- AG Osnabrück, 15.02.2013 - 27 M 59/13
Übergangsrecht; altes Zwangsvollstreckungsrecht; neues Zwangsvollstreckungsrecht
Auszug aus AG Offenbach, 19.04.2013 - 61 M 2589/13
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Schuldner nach altem Recht eine Sperrfrist von drei Jahren zukam, § 903 S. 1 ZPO a.F., denn das neue Zwangsvollstreckungsrecht in § 802d ZPO und die entsprechende Übergangsregelung in § 39 Nr. 4 EGZPO für nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen sind eindeutig und ein gesetzgeberisches Versehen ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ausdehnung der Sperrfrist auf drei Jahre im Rahmen des nun geltenden und hier anzuwendenden § 802d ZPO nicht möglich ist (ebenso AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 1 M 2556/13, zitiert nach juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 15.02.2013 - 27 M 59/13, zitiert nach juris).