Rechtsprechung
AG Offenburg, 09.06.2016 - 1 XVII 333/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Höhe des Stundensatzes eines Berufsbetreuers; Erhöhung der Vergütung eines Berufsbetreuers bei besonderen Kenntnissen (hier: Fachkenntnisse)
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Betreuervergütung, Stundensatzhöhe, Betreuungrelevante Kenntnisse
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Stundensatzhöhe des Berufsbetreuers
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
BWL-Studium berechtigt nicht per se zu erhöhter Betreuervergütung
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- FamRZ 2017, 247
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Offenburg, 06.07.2012 - 4 T 113/12
Betreuervergütung: Erhöhung wegen eines BWL-Studiums bei Bestellung für …
Auszug aus AG Offenburg, 09.06.2016 - 1 XVII 333/14
Für die Führung einer Betreuung nutzbare, besondere Kenntnisse sind dabei Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser zu erfüllen und eine erhöhte Leistung zu erbringen (BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 409/10 m.w.N.;LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-; LG Offenburg, Beschluss vom 20.02.2013 -4 T 44/13-;… Deinert/ Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 5. Auflage 2008, Rn. 518).Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung im Kern hierauf ausgerichtet ist, wovon auszugehen ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen hinausgeht (LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-).
c) Bei einem BWL-Studium ist weder ein erheblicher Teil der Ausbildung im Kernbereich auf die Vermittlung eines für die Gesundheitsfürsorge nutzbaren, betreuungsrelevanten Wissens ausgerichtet noch kann man dem in einem solchen Studium erworbenen Wissen eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zusprechen (so auch LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-).
Des Weiteren hat das Landgericht Offenburg in ständiger Rechtsprechung bereits mit Beschluss vom 06.07.2012 (LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-) entschieden, dass die Vergütung des Betreuers im konkreten Einzelfall anhand der übertragenen Aufgabenkreise zu bemessen ist.
- BGH, 18.01.2012 - XII ZB 409/10
Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium …
Auszug aus AG Offenburg, 09.06.2016 - 1 XVII 333/14
Für die Führung einer Betreuung nutzbare, besondere Kenntnisse sind dabei Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser zu erfüllen und eine erhöhte Leistung zu erbringen (BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 409/10 m.w.N.;LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-; LG Offenburg, Beschluss vom 20.02.2013 -4 T 44/13-;… Deinert/ Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 5. Auflage 2008, Rn. 518). - BGH, 27.02.2013 - XII ZB 492/12
Betreuervergütung: Höhe des zu vergütenden Stundensatzes
Auszug aus AG Offenburg, 09.06.2016 - 1 XVII 333/14
Denn einen Vertrauensschutz hinsichtlich einer einmal zuerkannten erhöhten Vergütung gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 27.02.2013 - XII ZB 492/12).
- OLG Brandenburg, 07.08.2020 - 9 UF 187/20 Das Recht zur Beantragung von Hilfen mag zwar auch vermögensrechtliche Aspekte berühren, ist aber - wie auch die konkret abgerechneten Tätigkeiten der Pflegerin zeigen - erkennbar nicht ihr Hauptaufgabengebiet gewesen und kann daher einen erhöhten Vergütungssatz für sämtliche Tätigkeiten nicht begründen (ebenso AG Offenburg FamRZ 2017, 247).
- OLG Brandenburg, 10.08.2020 - 9 WF 187/20
Höhe der Vergütung des Ergänzungspflegers
Das Recht zur Beantragung von Hilfen mag zwar auch vermögensrechtliche Aspekte berühren, ist aber - wie auch die konkret abgerechneten Tätigkeiten der Pflegerin zeigen - erkennbar nicht ihr Hauptaufgabengebiet gewesen und kann daher einen erhöhten Vergütungssatz für sämtliche Tätigkeiten nicht begründen (ebenso AG Offenburg FamRZ 2017, 247 ).