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   AG Oldenburg/Holstein, 22.11.2013 - 18 C 945/13   

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https://dejure.org/2013,55746
AG Oldenburg/Holstein, 22.11.2013 - 18 C 945/13 (https://dejure.org/2013,55746)
AG Oldenburg/Holstein, Entscheidung vom 22.11.2013 - 18 C 945/13 (https://dejure.org/2013,55746)
AG Oldenburg/Holstein, Entscheidung vom 22. November 2013 - 18 C 945/13 (https://dejure.org/2013,55746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Unterbrechung der Stromversorgung wegen Zahlungsrückständen - einstweilige Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterbrechung der Stromversorgung wegen Zahlungsrückständen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Oldenburg/Holstein, 20.08.2009 - 23 C 697/09
    Auszug aus AG Oldenburg/Holstein, 22.11.2013 - 18 C 945/13
    Dem kann zur Überzeugung des Gerichts auch nicht entgegengehalten werden, in der Hauptsache ginge es in derartigen Konstellationen nicht um die Duldung der Stromsperre als bloße Nebenpflicht, sondern um die Durchsetzung der Zahlungsverpflichtung - eine Vorwegnahme der Hauptsache scheide daher aus (so aber: OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.2004, Az. 8 W 826/04, Juris; AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 20.08.2009, Az. 23 C 697/09, Juris; AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 03.07.2013, Az. 23 C 480/13, nicht veröffentlicht).
  • LG Potsdam, 02.05.2008 - 13 T 23/08

    Zulässigkeit der Beschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren bei einseitiger

    Auszug aus AG Oldenburg/Holstein, 22.11.2013 - 18 C 945/13
    Ist die Versorgung dort einmal unterbrochen, bleibt sie dies für immer bzw. bis der Antragsteller seinerseits wieder aktive Schritte unternimmt, um die Versorgung wiederherzustellen (vgl. überzeugend hierzu LG Potsdam, Urteil vom 02.05.2008, Az. 13 T 23/08 = NZM 2009, 159).
  • OLG Koblenz, 14.12.2004 - 8 W 826/04

    Einstweiliger Verfügungsantrag eines Energieversorgungsunternehmen gegen einen in

    Auszug aus AG Oldenburg/Holstein, 22.11.2013 - 18 C 945/13
    Dem kann zur Überzeugung des Gerichts auch nicht entgegengehalten werden, in der Hauptsache ginge es in derartigen Konstellationen nicht um die Duldung der Stromsperre als bloße Nebenpflicht, sondern um die Durchsetzung der Zahlungsverpflichtung - eine Vorwegnahme der Hauptsache scheide daher aus (so aber: OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.2004, Az. 8 W 826/04, Juris; AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 20.08.2009, Az. 23 C 697/09, Juris; AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 03.07.2013, Az. 23 C 480/13, nicht veröffentlicht).
  • AG Merseburg, 23.05.2008 - 6 C 128/08
    Auszug aus AG Oldenburg/Holstein, 22.11.2013 - 18 C 945/13
    Denn die Definition der "Hauptsache" im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von § 938 ZPO hat zur Überzeugung des Gerichts nach zivilprozessualen Grundsätzen zu erfolgen und darf sich nicht an der rein materiellrechtlichen Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenpflichten orientieren (vgl. hierzu auch überzeugend LG Potsdam, a.a.O.; AG Merseburg, Urteil vom 23.05.2008, Az. 6 C 128/08, Juris).
  • OLG Hamm, 29.11.1991 - 26 W 15/91
    Auszug aus AG Oldenburg/Holstein, 22.11.2013 - 18 C 945/13
    Unzulässig sind Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls dann, wenn mit diesen eine rechtlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird (etwa OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.1991, Az. 26 W 15/91 = NJW-RR 1992, 640; vgl. auch MK-Drescher, ZPO, § 938 Rn. 8).
  • AG Duisburg, 02.01.2015 - 35 C 4092/14

    Verpflichtung zur Duldung der Stromunterbrechung aufgrund mehrerer rückständiger

    Die Antragstellerin ist in gleicher Weise wie andere im Geschäftsverkehr tätige Gläubiger auf die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen und dem Insolvenzrisiko ihrer Vertragspartnerin ausgesetzt (vgl. AG Oldenburg Beschluss vom 22.1.2013 - 25 (18) C 945/13 - zitiert nach juris).
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