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   AG Otterndorf, 03.01.2017 - 2 C 281/16   

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https://dejure.org/2017,21926
AG Otterndorf, 03.01.2017 - 2 C 281/16 (https://dejure.org/2017,21926)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 03.01.2017 - 2 C 281/16 (https://dejure.org/2017,21926)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 03. Januar 2017 - 2 C 281/16 (https://dejure.org/2017,21926)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Otterndorf legt bei den durch den Unfallschaden veranlassten Mietwagenkosten den Mittelwert an und verurteilt die R+V Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten mit Urteil vom 3.1.2017 - 2 C 281/16 -.

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  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Otterndorf legt bei den durch den Unfallschaden veranlassten Mietwagenkosten den Mittelwert an und verurteilt die R+V Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten mit Urteil vom 3.1.2017 - 2 C 281/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Otterndorf, 03.01.2017 - 2 C 281/16
    Die Kombination aus beiden Schätzgrundlagen erachtet das Gericht in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 14ff.) als adäquate Schätzgrundlage.

    Die Behauptung der Beklagten, trotzdem entspreche der sich aus den Internetangeboten ergebende Preis dem im Mai 2016 geforderten Preis, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein (ebenso OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 25).

    532,86 EUR (Schwacke-Mittel für 7 Tage; It. OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 45 ist das in der Schwacke-Liste angegebene arithmetische Mittel heranzuziehen) + 206, 19 EUR (Fraunhofer-Mittel für 7 Tage) = 739, 05 EUR : 2 = 369, 53 EUR (= Mittel Fraunhofer/Schwacke): 7 = 52, 79 EUR x 14 (Tage) = 739, 05 EUR - 5 % (entsprechend OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 31; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 42; = 34, 30 EUR) = 702, 10 EUR.

    Abzurechnen sind die Nebenkosten im Falle der hier vorgenommenen abstrakten Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der Schwackeliste ebenfalls abstrakt und nicht nach der tatsächlich in Rechnung gestellten Höhe (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 62).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 86), wo eine 50 %ige Erhöhung der Preise aus der Schwacke-Nebenkostentabelle für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 300, 00 EUR bis 350, 00 EUR vorgenommen wurde, erhöht das Gericht die Preise aus der Nebenkostentabelle um 75 %, sodass sich ein zugrunde zu legender Wert von 35, 14 EUR täglich und für 14 Tage ein Wert von 491, 96 EUR ergibt.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Otterndorf, 03.01.2017 - 2 C 281/16
    Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

    Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Otterndorf, 03.01.2017 - 2 C 281/16
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg zur Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 10).

    Beide Schätzgrundlagen sind zur Schadensschätzung als generell geeignet anzusehen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 18).

  • OLG Celle, 30.09.2009 - 14 U 63/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Umfang des Vorteilsausgleichs;

    Auszug aus AG Otterndorf, 03.01.2017 - 2 C 281/16
    532,86 EUR (Schwacke-Mittel für 7 Tage; It. OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 45 ist das in der Schwacke-Liste angegebene arithmetische Mittel heranzuziehen) + 206, 19 EUR (Fraunhofer-Mittel für 7 Tage) = 739, 05 EUR : 2 = 369, 53 EUR (= Mittel Fraunhofer/Schwacke): 7 = 52, 79 EUR x 14 (Tage) = 739, 05 EUR - 5 % (entsprechend OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 31; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 42; = 34, 30 EUR) = 702, 10 EUR.
  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Auszug aus AG Otterndorf, 03.01.2017 - 2 C 281/16
    Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind in der Schwacke-Liste (und in der entsprechenden Tabellenspalte der Fraunhofer-Tabelle) in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az. 7 U 109/11, Rz. 61 f).
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