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   AG Otterndorf, 03.02.2012 - 2 C 465/11   

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AG Otterndorf, 03.02.2012 - 2 C 465/11 (https://dejure.org/2012,57903)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 03.02.2012 - 2 C 465/11 (https://dejure.org/2012,57903)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 03. Februar 2012 - 2 C 465/11 (https://dejure.org/2012,57903)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Gericht entscheidet über die restlichen Sachverständigenkosten gegen HUK-Coburg und sieht das Gesprächsergebnis nicht als Schätzgrundlage an

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Otterndorf, 03.02.2012 - 2 C 465/11
    Die Kosten der Schadensfeststellung sind dabei grundsätzlich Teil des gem. § 249 BGB zu ersetzenden Schadens, so dass grundsätzlich auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen sind, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, = BGH DS 2007, 144 ).

    Der vom Geschädigten getätigte Aufwand kann bei der ex post nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, = BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

    Wahrt der Geschädigte aber den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, ).

    Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, ).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Otterndorf, 03.02.2012 - 2 C 465/11
    Der Schädiger bzw. der neben ihm haftende Versicherer hat dementsprechend den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184).

    Hat der Geschädigte jedoch nicht erforderliche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung ergriffen oder ist er überhöhte Verbindlichkeiten zur Beseitigung des Schadens eingegangen, kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von den tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden (BGH, BGHZ 61, 346, 348).

  • LG Coburg, 18.03.2011 - 32 S 26/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Höhe ersatzfähiger Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Otterndorf, 03.02.2012 - 2 C 465/11
    Auch wenn die Erhebung des BVSK nur Informationen von einem Teil der Sachverständigen, nämlich ihren Mitgliedern erfragt, kann die Erhebung als eine geeignete Schätzungsgrundlage i.S.d. § 287 ZPO herangezogen werden (statt vieler LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 -32 S 26/10).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Auszug aus AG Otterndorf, 03.02.2012 - 2 C 465/11
    Im Hinblick auf die besondere Situation des Geschädigten hält das Gericht allerdings eine subjektive Schadensbetrachtung für geboten (OLG Düsseldorf, urteil vom 16.06.2008 -I-1 U 246/07, zit. n. juris).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Otterndorf, 03.02.2012 - 2 C 465/11
    Der Schädiger bzw. der neben ihm haftende Versicherer hat dementsprechend den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184).
  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 46/72

    Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

    Auszug aus AG Otterndorf, 03.02.2012 - 2 C 465/11
    Der Schädiger bzw. der neben ihm haftende Versicherer hat dementsprechend den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184).
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