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   AG Otterndorf, 06.02.2017 - 2 C 423/16   

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https://dejure.org/2017,49926
AG Otterndorf, 06.02.2017 - 2 C 423/16 (https://dejure.org/2017,49926)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 06.02.2017 - 2 C 423/16 (https://dejure.org/2017,49926)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 06. Februar 2017 - 2 C 423/16 (https://dejure.org/2017,49926)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Otterndorf verurteilt die R+V Direktversicherung AG im Ergebnis richtig, aber in der Begründung zweifelhaft, zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 6.2.2017 - 2 C 423/16 -.

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  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    AG Otterndorf verurteilt die R+V Direktversicherung AG im Ergebnis richtig, aber in der Begründung zweifelhaft, zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall mit Urteil vom 6.2.2017 - 2 C 423/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Otterndorf, 06.02.2017 - 2 C 423/16
    Die Kombination aus beiden Schätzgrundlagen erachtet das Gericht in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 14ff.) als adäquate Schätzgrundlage.

    Die Behauptung der Beklagten, trotzdem entspreche der sich aus den Internetangeboten ergebende Preis dem im Juli 2016 geforderten Preis, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein (ebenso OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 25).

    566,86 EUR (Schwacke-Mittel für 7 Tage; lt. OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 45 ist das in der Schwacke-Liste angegebene arithmetische Mittel heranzuziehen. Da zwischen den Parteien streitig war, in welche Fahrzeuggruppe das verunfallte Fahrzeug einzugruppieren war, ist die Berechnung unter Zugrundelegung von Klasse 5 vorgenommen worden.) + 252, 28 EUR (Fraunhofer-Mittel für 7 Tage) = 819, 14 EUR : 2 = 409, 57 EUR (= Mittel Fraunhofer/Schwacke) : 7 = 58, 51 EUR x 18 (Tage) = 1.053,18 EUR - 5 % (entsprechend OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 31; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 42; = 52, 66 EUR) = 1.000,52 EUR.

    Abzurechnen sind die Nebenkosten im Falle der hier vorgenommenen abstrakten Berechnung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der Schwackeliste ebenfalls abstrakt und nicht nach der tatsächlich in Rechnung gestellten Höhe (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 62).

    Für die Berücksichtigung der Zusatzkosten ist es nicht erforderlich, dass diese im Mietvertrag oder in der Rechnung separat ausgewiesen werden (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 63, 62).

    Denn der Geschädigte hat bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung, unabhängig davon, ob das geschädigte Fahrzeug über einen entsprechenden Schutz verfügte (OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 56).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 86), wo eine 50 %ige Erhöhung der Preise aus der Schwacke-Nebenkostentabelle für eine Reduzierung der Selbstbeteiligung auf 300, 00 EUR bis 350, 00 EUR vorgenommen wurde, erhöht das Gericht die Preise aus der Nebenkostentabelle um 75 %, sodass sich ein zugrunde zu legender Wert von 34, 75 EUR täglich und für 18 Tage ein Wert von 625, 59 EUR ergibt.

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Otterndorf, 06.02.2017 - 2 C 423/16
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg zur Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 10).

    Beide Schätzgrundlagen sind zur Schadensschätzung als generell geeignet anzusehen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09, Rz. 18).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Otterndorf, 06.02.2017 - 2 C 423/16
    Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

    Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

  • OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 7 U 109/11

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmers

    Auszug aus AG Otterndorf, 06.02.2017 - 2 C 423/16
    Dass Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller selbst dann, wenn sie derselben Fahrzeugklasse angehören und vergleichbar motorisiert sind in der Schwacke-Liste (und in der entsprechenden Tabellenspalte der Fraunhofer-Tabelle) in unterschiedlichen Fahrzeuggruppen eingruppiert sein können, erklärt sich nachvollziehbar und sachgerecht, wenn die zum Teil erheblichen Divergenzen in den Anschaffungspreisen berücksichtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az. 7 U 109/11, Rz. 61 f).
  • OLG Celle, 30.09.2009 - 14 U 63/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten; Umfang des Vorteilsausgleichs;

    Auszug aus AG Otterndorf, 06.02.2017 - 2 C 423/16
    566,86 EUR (Schwacke-Mittel für 7 Tage; lt. OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 45 ist das in der Schwacke-Liste angegebene arithmetische Mittel heranzuziehen. Da zwischen den Parteien streitig war, in welche Fahrzeuggruppe das verunfallte Fahrzeug einzugruppieren war, ist die Berechnung unter Zugrundelegung von Klasse 5 vorgenommen worden.) + 252, 28 EUR (Fraunhofer-Mittel für 7 Tage) = 819, 14 EUR : 2 = 409, 57 EUR (= Mittel Fraunhofer/Schwacke) : 7 = 58, 51 EUR x 18 (Tage) = 1.053,18 EUR - 5 % (entsprechend OLG Celle, Urteil vom 30.09.2009, Az. 14 U 63/09, Rz. 31; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, Rz. 42; = 52, 66 EUR) = 1.000,52 EUR.
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