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   AG Otterndorf, 20.01.2015 - 2 C 407/14   

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https://dejure.org/2015,31599
AG Otterndorf, 20.01.2015 - 2 C 407/14 (https://dejure.org/2015,31599)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 20.01.2015 - 2 C 407/14 (https://dejure.org/2015,31599)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 2 C 407/14 (https://dejure.org/2015,31599)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Otterndorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 20.1.2015 - 2 C 407/14 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Otterndorf, 20.01.2015 - 2 C 407/14
    Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (ständige Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 (3152)).

    Zutreffend ist zwar, dass der BGH in seinem Urteil vom 22.07.2014 die Ansicht des LG Saarbrücken nicht beanstandet hat, einzelne Pauschbeträge als überhöht zu werten sowie hinsichtlich der Nebenkosten die BVSK-Honorarbefragung als Schätzungsgrundlage für nicht geeignet zu halten (BGH, Urt. v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 (3153)).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Otterndorf, 20.01.2015 - 2 C 407/14
    Gegen ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist grundsätzlich nichts einzuwenden (BGH, Urt. v. 23.01.2007 - VI ZR 67/06, NZV 2007, 455).
  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Otterndorf, 20.01.2015 - 2 C 407/14
    Somit fallen die Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen der für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbeträge nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urt. v. 11.02.2014 - VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).
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