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   AG Otterndorf, 23.12.2016 - 2 C 339/16   

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https://dejure.org/2016,61218
AG Otterndorf, 23.12.2016 - 2 C 339/16 (https://dejure.org/2016,61218)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 23.12.2016 - 2 C 339/16 (https://dejure.org/2016,61218)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 23. Dezember 2016 - 2 C 339/16 (https://dejure.org/2016,61218)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Otterndorf weist die von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers vorgenommene Kürzung der konkret angefallenen und berechneten Reparaturkosten als zu Unrecht vorgenommen zurück mit Urteil vom 23.12.2016 - 2 C 339/16 -.

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  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    AG Otterndorf weist die von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers vorgenommene Kürzung der konkret angefallenen und berechneten Reparaturkosten als zu Unrecht vorgenommen zurück mit Urteil vom 23.12.2016 - 2 C 339/16 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Otterndorf, 23.12.2016 - 2 C 339/16
    Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich nämlich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249, Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94; BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 12).

    Maßgeblich sind die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wenn der Geschädigte insoweit seine Obliegenheiten zur Schadensminderung berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird "der danach erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss" (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 9).

    Die Schadensbeseitigung muss damit in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden, so dass kein Grund ersichtlich ist, dem Schädiger im Rahmen des § 249 BGB das Werkstattrisiko abzunehmen (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 10).

    Dem Schädiger ist damit die Möglichkeit entzogen, den Geschädigten darauf zu verweisen, einer übersetzten Forderung seine Einwände entgegen zu halten, vielmehr ist er durch die Möglichkeit der Abtretung möglicher Ausgleichsansprüche gegen die Reparaturwerkstatt ausreichend geschützt (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 13).

    Die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Kosten sind begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwands im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, der sich danach richtet, was zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muss (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 10).

    Deshalb kann die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Abs. 2 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag nicht ungeprüft gleichgesetzt werden, so dass der Geschädigte nachzuweisen hat, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung und Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 14).

  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 491/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als auszugleichender

    Auszug aus AG Otterndorf, 23.12.2016 - 2 C 339/16
    b) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht die oben dargelegte Rechtslage im Einklang mit ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des BGH vom 19.07.2016 (Az. VI ZR 491/15), in der es im Übrigen nicht um eine Reparaturrechnung, sondern um eine Sachverständigenrechnung und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen erfüllungshalber ging.

    Auch der BGH macht deutlich, dass der Geschädigte zunächst nach § 249 Abs. 2 BGB Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht auf Ausgleich von Rechnungsbeträgen hat (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15, Rz. 15).

    Im Rahmen seiner Freiheit bei der Wahl der Mittel zur Schadensbeseitigung hat der Geschädigte zu berücksichtigen, dass er nur die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, so dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat, wobei im Wege der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15, Rz. 16).

    Seiner Darlegungslast hinsichtlich der Wahl des wirtschaftlichen Weges zur Schadensbeseitigung genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung, welcher eine Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung zukommt (BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15, Rz. 19).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Otterndorf, 23.12.2016 - 2 C 339/16
    Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

    Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, Rz. 13).

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus AG Otterndorf, 23.12.2016 - 2 C 339/16
    Erforderlich in diesem Sinne sind alle Aufwendungen, die "vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen" (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04, Rz. 9).
  • OLG Hamm, 31.01.1995 - 9 U 168/94

    Reparaturkosten-Ersatz Höhe: Werkstattrechnung mit inkorrekten Angaben

    Auszug aus AG Otterndorf, 23.12.2016 - 2 C 339/16
    Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich nämlich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249, Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995, Az. 9 U 168/94; BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Rz. 12).
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