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   AG Otterndorf, 27.11.2014 - 2 C 338/14   

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AG Otterndorf, 27.11.2014 - 2 C 338/14 (https://dejure.org/2014,48817)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 27.11.2014 - 2 C 338/14 (https://dejure.org/2014,48817)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 27. November 2014 - 2 C 338/14 (https://dejure.org/2014,48817)
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  • captain-huk.de

    VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten verurteilt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.04.2006 - X ZR 122/05

    Vergütung von Kraftfahrzeug-Sachverständigen

    Auszug aus AG Otterndorf, 27.11.2014 - 2 C 338/14
    Wenn eine Vergütung für die Erstellung des Sachverständigengutachtens nicht ausdrücklich vereinbart wurde, muss gemäß § 632 Abs. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Geschädigten und dem klagenden Sachverständigen, dem er den Auftrag zur Gutachtenserstellung erteilt hatte, die übliche Vergütung als vereinbart gilt (BGH VersR 2006, 1131).

    Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus, wobei sich die übliche Vergütung regelmäßig innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen wird, die Ausreißer nicht berücksichtigt (BGH VersR 2006, 1131).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Otterndorf, 27.11.2014 - 2 C 338/14
    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144).

    Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH VersR 2007, 560; BGHZ 61, 346, 347 f.).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Otterndorf, 27.11.2014 - 2 C 338/14
    Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 346, 347 zu Kreditkosten).

    Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH VersR 2007, 560; BGHZ 61, 346, 347 f.).

  • BGH, 19.11.1974 - VI ZR 197/73

    Ersatz des Nutzungsausfalls bei Inanspruchnahme des Fahrzeugs der Ehefrau des

    Auszug aus AG Otterndorf, 27.11.2014 - 2 C 338/14
    Zwar ist der tatsächlich aufzuwendende Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, hat jedoch der Geschädigte durch sein Vorgehen gezeigt, dass ihm die Erholung eines Sachverständigengutachtens zu einer üblichen Vergütung unschwer möglich war, so steht damit für den konkreten Fall im allgemeinen fest, dass Sachverständigenkosten auch nur in dieser Höhe im Sinne von § 249 Satz 2 BGB "erforderlich" waren (so auch BGH VersR 1975, 261 zur Ersatzbeschaffung).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus AG Otterndorf, 27.11.2014 - 2 C 338/14
    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten fallen in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB und sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2011 - 14 U 47/11), was nur bei ganz einfach gelagerten Fällen nicht in Betracht kommt (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 56; BGH NJW 2006, 1065).
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 274/10

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die

    Auszug aus AG Otterndorf, 27.11.2014 - 2 C 338/14
    Ein nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Vermögensnachteil kann dem Geschädigten durch die Erholung des Sachverständigengutachtens nur in der Höhe entstanden sein, auf die sich das dem Sachverständigen geschuldete Honorar beläuft (so zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten auch BGH, Urteil vom 13.12.2011, Az.: VI ZR 274/10).
  • LG Coburg, 18.03.2011 - 32 S 26/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Höhe ersatzfähiger Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Otterndorf, 27.11.2014 - 2 C 338/14
    Damit beruht die Befragung auf einer ausreichenden Basis, um als Schätzgrundlage i.S.v. § 287 ZPO herangezogen zu werden (vgl. LG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 - 32 S 26/10).
  • OLG Celle, 24.08.2011 - 14 U 47/11

    Umfang der Erstattung von Sachverständigenkosten bei teilweiser Mithaftung des

    Auszug aus AG Otterndorf, 27.11.2014 - 2 C 338/14
    Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten fallen in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB und sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2011 - 14 U 47/11), was nur bei ganz einfach gelagerten Fällen nicht in Betracht kommt (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 249 Rn. 56; BGH NJW 2006, 1065).
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