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AG Paderborn, 17.12.2020 - 51a C 165/20 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
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Kein Schadensersatz für Schäden an Gebäude, das sowieso abgerissen wird!
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Kein Schadensersatz nach Mietende bei Abrisshaus! (IMR 2021, 320)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 30.07.2020 - III ZR 192/19
Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf den vertraglichen …
Auszug aus AG Paderborn, 17.12.2020 - 51a C 165/20
Unterlässt der Antragsteller im Mahnverfahren, wie hier die Klägerin, nach dem Widerspruch des Antragsgegners zunächst den Antrag auf Abgabe, ist die letzte Verfahrenshandlung, die für die Berechnung der Frist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB maßgeblich ist, der Zugang der gemäß § 695 Satz 1 ZPO vom Mahngericht zu veranlassenden Mitteilung des Widerspruchs bei der Antragstellerin (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - III ZR 192/19 -, Rn. 5, juris).