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   AG Papenburg, 22.12.2016 - 16 Lw 39/16   

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AG Papenburg, 22.12.2016 - 16 Lw 39/16 (https://dejure.org/2016,68480)
AG Papenburg, Entscheidung vom 22.12.2016 - 16 Lw 39/16 (https://dejure.org/2016,68480)
AG Papenburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 16 Lw 39/16 (https://dejure.org/2016,68480)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.04.2010 - LwZR 15/08

    Formularmäßiger Landpachtvertrag: Inhaltskontrolle für eine Klausel über eine

    Auszug aus AG Papenburg, 22.12.2016 - 16 Lw 39/16
    Für Deutschland wurde ein Kombinationsmodell mit flächenbezogenem und betriebsindividuellem Betrag pro ha beihilfefähiger Fläche konzipiert (s. a. BGH NJW-RR 2010 1497 Rn. 15).

    Die Vereinbarung zur unentgeltlichen Übertragung von zugeteilten Zahlungsansprüchen verstößt weder gegen das Transparenzgebot im Sinne § 307 Abs. 1 S. 2 BGB noch stellt sie eine dem Pächter entgegen Treu und Glauben benachteiligende Vertragsklausel im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar (BGH NJW-RR 2010, 1497).

  • OLG Zweibrücken, 15.02.2018 - 4 U 111/17

    Landpachtvertrag: Anspruch auf Übertragung von Zahlungsansprüchen entsprechend

    Es besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass die Parteien, wenn sie diese Möglichkeit bedacht hätten, nach Treu und Glauben und unter angemessener Abwägung ihrer jeweiligen Interessen auch eine Übertragung von während der Pachtzeit "neu" zugeteilter Zahlungsansprüche anstelle der mitverpachteten Zahlungsansprüche an die Verpächter nach Ablauf der Pachtzeit verabredet hätten (im Ergebnis so auch AG Papenburg, Urteil vom 22. Dezember 2016, -16 Lw 39/16 -, zitiert nach juris).
  • BGH, 10.05.2019 - LwZR 4/18

    Verpflichtung eines Pächters zur Übertragung der ihm wegen der Bewirtschaftung

    (4) Gegen eine solche ergänzende Auslegung spricht entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass in anderen Pachtverträgen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 24. April 2009 - LwZR 11/08, NJW-RR 2009, 1714; AG Papenburg, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 16 Lw 39/16, juris Rn. 4 f.) solche Regelungen in Bezug auf Zahlungsansprüche ausdrücklich getroffen wurden.
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