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   AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.06.2013 - 1 C 160/13   

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https://dejure.org/2013,18714
AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.06.2013 - 1 C 160/13 (https://dejure.org/2013,18714)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 21.06.2013 - 1 C 160/13 (https://dejure.org/2013,18714)
AG Pfaffenhofen/Ilm, Entscheidung vom 21. Juni 2013 - 1 C 160/13 (https://dejure.org/2013,18714)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten in Verkehrsunfallsachen; Zulässigkeit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens durch den sachverständigen Geschädigten selbst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.06.2013 - 1 C 160/13
    17 Dem Geschädigten ist es dabei grundsätzlich nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen (vgl. BGHZ 54, 82).
  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.06.2013 - 1 C 160/13
    Ein ersatzfähiger Schaden resultiert nicht schon daraus, dass der Gläubiger für die Verfolgung seiner Rechte Zeit aufwendet und seine Arbeitskraft einsetzt; die gewöhnliche eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seiner Ansprüche wird vielmehr seinem Verantwortungsbereich zugerechnet (vgl. BGHZ 66, 112).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.06.2013 - 1 C 160/13
    (vgl. BGHZ 115, 364).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer

    Auszug aus AG Pfaffenhofen/Ilm, 21.06.2013 - 1 C 160/13
    des BGH gehören diese "zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Nachteilen, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ist" (BGH NJW-RR 1989, 953).
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