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   AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09   

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AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09 (https://dejure.org/2009,34305)
AG Pforzheim, Entscheidung vom 08.05.2009 - 2 C 166/09 (https://dejure.org/2009,34305)
AG Pforzheim, Entscheidung vom 08. Mai 2009 - 2 C 166/09 (https://dejure.org/2009,34305)
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  • BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04

    Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif

    Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
    Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen sei bzw. daas die Klägerin ihn hätte darüber aufklären müssen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung (scil.: die Be­klagte) möglicherweise nicht den vollen Tarif übernimmt (vgl. Urteile d. BGH v. 04.07.2006, VI ZR 237/05 sowie vom 28.06.2006, XII ZR 50/04 ).

    Dies macht insofern den wesentlichen Unterschied zu dem Urteil des BGH v. 28.06.2006 ( XII ZR 50/04 ) aus.

  • LG Karlsruhe, 28.01.2009 - 1 S 74/08
    Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
    Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich dem Landgericht Karlsruhe (vgl. jüngst Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08 ) an, wonach als Ausgangspunkt der Normal­tarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
    Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätz­grundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil v. 14.10.2008, VI ZR 308/07 ).
  • LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
    Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
    Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen anzusetzen, den das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 18.09.2007, 13 U 217/06) sowie dem Landgericht Karlsruhe (Urteil v. 10.10.2008, 9 S 20/08) auf 20 % schätzt.
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06

    Ermittlung angemessener Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
    Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen anzusetzen, den das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 18.09.2007, 13 U 217/06) sowie dem Landgericht Karlsruhe (Urteil v. 10.10.2008, 9 S 20/08) auf 20 % schätzt.
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
    Das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 02.03.2007, 19 U 181/06) hat zutreffend ausgeführt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Ser­viceleistungen etc. selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und ge­boten ist.
  • LG Karlsruhe, 13.02.2009 - 9 S 302/08
    Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
    Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich dem Landgericht Karlsruhe (vgl. jüngst Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08 ) an, wonach als Ausgangspunkt der Normal­tarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.
  • BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
    Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen sei bzw. daas die Klägerin ihn hätte darüber aufklären müssen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung (scil.: die Be­klagte) möglicherweise nicht den vollen Tarif übernimmt (vgl. Urteile d. BGH v. 04.07.2006, VI ZR 237/05 sowie vom 28.06.2006, XII ZR 50/04 ).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
    Denn unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug gleichfalls ent­sprechend versichert war, besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kun­den, für die Kosten einer evtl. Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkom­men zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertig sind als die verunfallten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 05, 1041).
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