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AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09 |
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Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
Mietwagekosten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 28.06.2006 - XII ZR 50/04
Aufklärungspflichten des Autovermieters bei Anbieten eines über dem Normaltarif …
Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen sei bzw. daas die Klägerin ihn hätte darüber aufklären müssen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung (scil.: die Beklagte) möglicherweise nicht den vollen Tarif übernimmt (vgl. Urteile d. BGH v. 04.07.2006, VI ZR 237/05 sowie vom 28.06.2006, XII ZR 50/04 ).Dies macht insofern den wesentlichen Unterschied zu dem Urteil des BGH v. 28.06.2006 ( XII ZR 50/04 ) aus.
- LG Karlsruhe, 28.01.2009 - 1 S 74/08
Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich dem Landgericht Karlsruhe (vgl. jüngst Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08 ) an, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann. - BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil v. 14.10.2008, VI ZR 308/07 ).
- LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen anzusetzen, den das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 18.09.2007, 13 U 217/06) sowie dem Landgericht Karlsruhe (Urteil v. 10.10.2008, 9 S 20/08) auf 20 % schätzt. - OLG Karlsruhe, 18.09.2007 - 13 U 217/06
Ermittlung angemessener Mietwagenkosten
Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
Weiterhin ist ein Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen anzusetzen, den das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 18.09.2007, 13 U 217/06) sowie dem Landgericht Karlsruhe (Urteil v. 10.10.2008, 9 S 20/08) auf 20 % schätzt. - OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif - …
Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
Das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 02.03.2007, 19 U 181/06) hat zutreffend ausgeführt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen etc. selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und geboten ist. - LG Karlsruhe, 13.02.2009 - 9 S 302/08
Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich dem Landgericht Karlsruhe (vgl. jüngst Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08 ) an, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann. - BGH, 04.07.2006 - VI ZR 237/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich gewesen sei bzw. daas die Klägerin ihn hätte darüber aufklären müssen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung (scil.: die Beklagte) möglicherweise nicht den vollen Tarif übernimmt (vgl. Urteile d. BGH v. 04.07.2006, VI ZR 237/05 sowie vom 28.06.2006, XII ZR 50/04 ). - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09
Denn unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug gleichfalls entsprechend versichert war, besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer evtl. Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertig sind als die verunfallten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 05, 1041).