Rechtsprechung
AG Pforzheim, 17.08.2010 - 2 C 160/10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,35346) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis
Auszug aus AG Pforzheim, 17.08.2010 - 2 C 160/10
Insbesondere war nicht zwingend den Erhebungen des Fraunhofer-Institutes Vorrang zu geben; dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, auf die Schwacke-Liste zurückzugreifen; Bedenken gegen eine Schätzgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH, Urteil v. 14.10.2008, VI ZR 308/07). - LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
Auszug aus AG Pforzheim, 17.08.2010 - 2 C 160/10
Die Erstattungsfähigkeit hat sie damit dem Grunde nach anerkannt und ist demzufolge mit solchen Einwendungen gegen die Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten ausgeschlossen, die sie bereits vorgerichtlich zum Zeitpunkt der Teilregulierung hätte vorbringen können (so ausdrücklich LG Karlsruhe, Urteil vom10.10.2008,9 S 20/08). - LG Karlsruhe, 13.02.2009 - 9 S 302/08
Auszug aus AG Pforzheim, 17.08.2010 - 2 C 160/10
Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten hält das Gericht an seiner bisher im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (vgl. Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.
- LG Karlsruhe, 28.01.2009 - 1 S 74/08
Auszug aus AG Pforzheim, 17.08.2010 - 2 C 160/10
Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten hält das Gericht an seiner bisher im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (vgl. Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann. - LG Karlsruhe, 14.05.2010 - 9 S 442/09
Abstellen auf einen sich aus den Mietwagenkosten nach der Fraunhofer und dem …
Auszug aus AG Pforzheim, 17.08.2010 - 2 C 160/10
Hierbei verkennt das Gericht ausdrücklich nicht das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.05.2010 (9 S 442/09), wonach jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2009 für die Ermittlung des Normalpreises das arithmetische Mittel zwischen der Schwacke-Liste einerseits und der Fraunhofer-Liste andererseits heranzuziehen ist, vermag sich dem jedoch nicht anzuschließen. - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus AG Pforzheim, 17.08.2010 - 2 C 160/10
Denn unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug gleichfalls entsprechend versichert war, besteht grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer evtl. Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die verunfallten Fahrzeuge (vgl. BGH, NJW 05, 1041). - LG Osnabrück, 25.03.2003 - 3 S 25/03
Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden: Mehrwertsteuer-Ersatz bei …
Auszug aus AG Pforzheim, 17.08.2010 - 2 C 160/10
Hiervon abzuziehen war im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (DAR 03, 321) ein Betrag in Höhe von 5 % bzw. 47, 25 EUR für ersparte Eigenaufwendungen, woraus sich ein Betrag in Höhe von 897, 75 EUR ergibt.