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   AG Pirmasens, 05.12.2014 - 2 C 206/14   

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AG Pirmasens, 05.12.2014 - 2 C 206/14 (https://dejure.org/2014,57632)
AG Pirmasens, Entscheidung vom 05.12.2014 - 2 C 206/14 (https://dejure.org/2014,57632)
AG Pirmasens, Entscheidung vom 05. Dezember 2014 - 2 C 206/14 (https://dejure.org/2014,57632)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    AG Pirmasens verurteilt VN der Württembergischen Versicherung zur Zahlung der von seiner Haftpflichtversicherung rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.12.2014 - 2 C 206/14 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Pirmasens, 05.12.2014 - 2 C 206/14
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH Urteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 m.w.N.).

    Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 m. w. N.).

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereite bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12).

    Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373,381 f.).

    Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13).

    Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte BGB (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13).

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11 Februar 2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12).

  • LG Kaiserslautern, 14.06.2013 - 3 O 837/12

    Keine Ersatzbeschaffung bei Totalschaden für Geltendmachung Nutzungsausfall

    Auszug aus AG Pirmasens, 05.12.2014 - 2 C 206/14
    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig Ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12).

    Der Geschädigte ist regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen (vgl. LG Kaiserslautem, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12; LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2011, Az. 13 S 26/11, S. 6).

    Dem Geschädigten ist es in diesem Zusammenhang nicht zuzumuten, "Marktforschung" zu betreiben und vor Beauftragung eines Sachverständigen mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; er trägt jedoch, wie bereits dargelegt, das Risiko, dass sich das Gutachten dann im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH Urteil vom 12.05.2005, Az. VI ZR 132/04, NJW 2005, S. 3134 f.; LG Kaiserslautem, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12, S. 11).

    Der Geschädigte kann grundsätzlich den vollen Ausgleich der Gutachterkosten verlangen, soweit für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Preis und Leistung des Sachverständigen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und ihm insoweit ein Auswahlverschulden zur Last fällt (LG Kaiserslautem, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20, 01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, S. 1029 m.w.N.; AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 22, 09.2011, 648 C 196/11, DAR 2012, S. 441).

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Pirmasens, 05.12.2014 - 2 C 206/14
    Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen ein Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06).

    Denn anders als etwa bei Mietwagenkosten, bei denen der Geschädigte zum einen die Angebote anderer Anbieter unschwer telefonisch oder im Internet überprüfen kann und zum anderen schon anhand der Tagespreise deutlich überhöhte Tarife bei Aufbringung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, sind dem Durchschnittsgeschädigten bei Sachverständigen weder die Tarife noch deren Berechnungsmethoden auch nur in Ansätzen bekannt (daher hat der Bundesgerichtshof die Übertragung der Grundsätze zu Mietwagenkosten auf Sachverständigenkosten auch ausdrücklich verneint, BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW 2007, S. 1450, 1452).

    Eine solche an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt nämlich dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH VersR 2007, 560).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Pirmasens, 05.12.2014 - 2 C 206/14
    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereite bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12).

    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11 Februar 2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Pirmasens, 05.12.2014 - 2 C 206/14
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH Urteil vom 11.2.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 m.w.N.).

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereite bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12).

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Pirmasens, 05.12.2014 - 2 C 206/14
    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig Ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004, VI ZR 365/03; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, Az. 3 O 837/12).

    Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Pirmasens, 05.12.2014 - 2 C 206/14
    Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 m. w. N.).

    Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, BGH Urteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373,381 f.).

  • LG Saarbrücken, 30.05.2008 - 13 S 20/08

    Haftpflichtversicherung muss auch einen teuren Kfz-Sachverständigen bezahlen

    Auszug aus AG Pirmasens, 05.12.2014 - 2 C 206/14
    Schon der Umstand, dass sich die im Streit stehende Sachverständigenhonorierung in Bezug auf das Grundhonorar innerhalb des Preiskorridors der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für die Jahre 2013 bewegt, spricht gegen deren Unangemessenheit (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2011, Az. 13 S 109/10; Urteil vom 30.05.08, 13 S 20/08).
  • LG Saarbrücken, 10.02.2012 - 13 S 109/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige Sachverständigenkosten in einem

    Auszug aus AG Pirmasens, 05.12.2014 - 2 C 206/14
    Schon der Umstand, dass sich die im Streit stehende Sachverständigenhonorierung in Bezug auf das Grundhonorar innerhalb des Preiskorridors der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für die Jahre 2013 bewegt, spricht gegen deren Unangemessenheit (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2011, Az. 13 S 109/10; Urteil vom 30.05.08, 13 S 20/08).
  • AG Hamburg-Altona, 26.09.2011 - 314a C 91/11
    Auszug aus AG Pirmasens, 05.12.2014 - 2 C 206/14
    Für einen Laien ist - auch im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen - regelmäßig nicht nachzuvollziehen, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung von Bildern, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck stehen (vgl AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26.09.2011, Az, 314a C 91/11, NJW-RR 2012, S. 231).
  • AG Kaiserslautern, 24.08.2010 - 3 C 988/10
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

  • LG Saarbrücken, 22.06.2012 - 13 S 37/12

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Erstattung von Sachverständigenkosten

  • BGH, 12.07.2005 - VI ZR 132/04

    Schadensberechnung bei Realisierung des Restwerts eines Kfz durch Verkauf

  • AG Hamburg-Harburg, 22.09.2011 - 648 C 196/11

    Verkehrsunfall - Obergrenze für Sachverständigenkosten

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