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   AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15   

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https://dejure.org/2015,40134
AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15 (https://dejure.org/2015,40134)
AG Potsdam, Entscheidung vom 12.11.2015 - 37 C 156/15 (https://dejure.org/2015,40134)
AG Potsdam, Entscheidung vom 12. November 2015 - 37 C 156/15 (https://dejure.org/2015,40134)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitteilung des Internetzugangsvermittlers aufgrund einer richterlich gestatteten Auskunft bzgl. Zuordnung der IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt einer Benutzerkennung eines Resellers; Gestattungsbeschluss für Reseller in Filesharing-Verfahren; Schadensersatzanspruch im ...

  • online-und-recht.de

    Kein Beweisverwertungsverbot für IP-Adressen bei P2P-Abmahnungen

  • kanzlei.biz

    Kein zweifacher Richtervorbehalt bei Auskunftsverlagen gegen Reseller

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 101 Abs. 9 UrhG

  • raschlegal.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Filesharing - Reseller darf Auskunft über IP-Adressen auch dann erteilen, wenn nur ein Gestattungsbeschluss gegen den Netzbetreiber vorliegt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    P2P-Abmahnungen: Auskunft auch vom Reseller

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein richterlicher Gestattungsbeschluss für Reseller in Filesharing-Verfahren erforderlich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beweisverwertungsverbot bei Herausgabe von dynamischen IP-Adressen zugeordneten Nutzerdaten ohne richterlichen Gestattungsbeschluss

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein richterlicher Gestattungsbeschluss für Reseller in Filesharing-Verfahren erforderlich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch bei P2P-Abmahnungen bezieht sich auch auf Reseller

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 228
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15
    Ein einfaches Bestreiten genügt in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.6.2015, Nr. 92/2015, zum noch nicht veröffentlichten Urteil I ZR 7/14).

    Ein Erstattungsbetrag von 200,- EUR je Musiktitel wird von der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen angesehen (OLG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014, 11 U 115/13, Rn. 69, zitiert nach juris; OLG Köln MMR 2014; OLG Frankfurt ZUM 2014, 970; zuletzt auch BGH I ZR 7/14, noch nicht veröffentlicht, siehe Pressemitteilung vom 11.6.2015, Nr. 92/2015), ist aber hier auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen erheblichen Herstellungs-, Vertriebs- und Vermarktungskosten und unter Berücksichtigung des vorgetragenen Erfolgs des streitgegenständlichen Musikalbums (fünf Mal Platin im Jahr 2010) und der Umsatzeinbußen durch filesharing konkret als angemessen anzusehen.

  • LG Köln, 21.04.2010 - 28 O 596/09

    Keine Deckelung der Abmahnkosten bei Filesharing

    Auszug aus AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15
    Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 40.000,- EUR ist nicht zu beanstanden (vgl. beispielsweise LG Köln MMR 2010, 559).
  • LG München I, 24.05.2011 - 21 O 9065/11

    Erteilung einer Providerauskunft bei Urheberrechtsverletzung: Statische IP-Nummer

    Auszug aus AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15
    Die Zuordnung einer statischen Benutzerkennung zum Nutzer ist losgelöst von einem Kommunikationsvorgang und damit verfassungsrechtlich unbedenklich und nicht vom Richtervorhalt des § 101 Abs. 9 UhrG erfasst (vgl. zu dem vergleichbaren Fall einer statischen IP-Adresse LG München I, Beschluss vom 24.5.2011, 21 O 9065/11, BeckRS 2011, 14820).
  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

    Auszug aus AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15
    Wenn aber die Auskunft nur erfüllt werden kann, indem eine Verknüpfung der gespeicherten dynamischen IP-Adressen und der hierzu gespeicherten Verkehrsdaten mit den gespeicherten Bestandsdaten erfolgt, geht die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass es sich bei den der Auskunft zugrunde liegenden Daten um Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG handelt (OLG Hamburg NJOZ 2010, 1222 m. w. N.; BGH NJW 2012, 2958 Rn. 39; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rn. 67 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 23.10.2012 - 4 U 134/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz noch nicht entrichteter Abmahnkosten

    Auszug aus AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15
    Der mangels Vortrages der Klägerin zu einer Zahlung der Anwaltskosten gemäß § 257 BGB grundsätzlich nur bestehende Freistellungsanspruch hat sich gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB in einen Schadensersatzanspruch verwandelt, nachdem die Beklagte auf die vorprozessuale Abmahnung der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.7.2011 (Anlage K 6, Bl. 55 f d. A.) einen Kostenerstattungsanspruch etwaig entstandener Rechtsverfolgungskosten zurückweisen ließ (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2012, 4 U 134/12, Rn. 73 ff, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2014 - 11 U 115/13

    Zur Höhe von Schadenersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

    Auszug aus AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15
    Ein Erstattungsbetrag von 200,- EUR je Musiktitel wird von der Rechtsprechung regelmäßig als angemessen angesehen (OLG Hamburg, Urteil vom 15.7.2014, 11 U 115/13, Rn. 69, zitiert nach juris; OLG Köln MMR 2014; OLG Frankfurt ZUM 2014, 970; zuletzt auch BGH I ZR 7/14, noch nicht veröffentlicht, siehe Pressemitteilung vom 11.6.2015, Nr. 92/2015), ist aber hier auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen erheblichen Herstellungs-, Vertriebs- und Vermarktungskosten und unter Berücksichtigung des vorgetragenen Erfolgs des streitgegenständlichen Musikalbums (fünf Mal Platin im Jahr 2010) und der Umsatzeinbußen durch filesharing konkret als angemessen anzusehen.
  • LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15

    Reseller im Auskunftsverfahren - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing:

    Auszug aus AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15
    Für einen solchen Fall wird vereinzelt von der Rechtsprechung verlangt, dass auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen den Reseller das richterliche Gestattungsverfahren durchzuführen sei; wenn dies nicht erfolgt sei, greife ein Beweisverwertungsverbot ein (AG Koblenz, Urteil vom 9.1.2015, 411 C 250/14, zitiert nach juris; AG Augsburg, Urteil vom 22.6.2015, 16 C 3030/14, zitiert nach juris; AG Rostock, Urteil vom 7.8.2015, 48 C 11/15, zitiert nach juris; LG Frankenthal, Urteil vom 11.8.2015, 6 O 55/15, BeckRS 2015, 14278).
  • OLG Hamburg, 17.02.2010 - 5 U 60/09

    Internet-Musiktauschbörse: Datenverwendung durch unterbliebene Löschung bzw.

    Auszug aus AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15
    Wenn aber die Auskunft nur erfüllt werden kann, indem eine Verknüpfung der gespeicherten dynamischen IP-Adressen und der hierzu gespeicherten Verkehrsdaten mit den gespeicherten Bestandsdaten erfolgt, geht die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass es sich bei den der Auskunft zugrunde liegenden Daten um Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG handelt (OLG Hamburg NJOZ 2010, 1222 m. w. N.; BGH NJW 2012, 2958 Rn. 39; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rn. 67 m. w. N.).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15
    Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urteil vom 12.5.2010, I ZR 121/08, Rn. 12, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

    Auszug aus AG Potsdam, 12.11.2015 - 37 C 156/15
    Dass es kurz nacheinander zweimal zu Fehlern bei der Erfassung und Zuordnung gekommen sein könnte, liegt so fern, dass Zweifel an der Richtigkeit der Anschlussidentifizierung gemäß § 286 ZPO schweigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.5.2012, I-6 U 239/11, 6 U 239/11, Rn. 4, zitiert nach juris).
  • AG Augsburg, 22.06.2015 - 16 C 3030/14

    Gesonderter Gestattungsbeschluss für Reseller in Filesharing-Verfahren

  • AG Rostock, 25.08.2015 - 48 C 11/15

    Datenschutzverletzung = Beweisverwertungsverbot

  • AG Koblenz, 09.01.2015 - 411 C 250/14

    Urheberrechtsverletzung Internet-Musiktauschbörse - Beweisverwertungsverbot

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 193/16

    Beweisverwertungsverbot einer Auskunft beim Filesharing

    Die Auskunft des Endkundenanbieters dazu, welchem Anschlussinhaber eine bestimmte Benutzerkennung zuzuordnen ist, beschränkt sich hingegen auf die dem Anordnungserfordernis des § 101 Abs. 9 UrhG nicht unterfallende Bekanntgabe von Bestandsdaten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 137; AG Potsdam, ZD 2016, 296; aA LG Frankenthal, K&R 2015, 671; AG Augsburg, Urteil vom 22. Juni 2015 - 16 C 3030/14, juris; AG Koblenz, ZD 2015, 235; Zimmermann, K&R 2015, 73, 74).
  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

    Ein weiteres Gestattungsverfahren gegen den Reseller sei nicht erforderlich, weil die Auskunft des Resellers nur noch über Bestandsdaten und nicht über Verkehrsdaten erfolge (LG Köln, Urteil vom 02.06.2016, 14 S 21/14, Rn. 53, zit. Beck-online; LG Berlin, Urteil vom 03.11.2015, 15 S 5/15, Rn. 7 unter Hinweis auf OLG Köln GRUR-RR 2013, 137 Rn. 4; AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, 37 C 156/15, Rn. 17, zit. Beck-online, OLG Hamburg, Urteil vom 28.12.2015, 589/11 - unveröffentlicht - zu dem Sonderfall, dass der Netzbetreiber die statischen Benutzerkennungen, die Namen und die Anschriften der Anschlussinhaber bereits zuvor einmal mitgeteilt hatte).

    Sinn der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 9 UrhG ist nicht, das Gestattungsverfahren mit Blick auf die sich nach Auskunftserteilung herausstellende Beteiligung eines Resellers zu wiederholen, obwohl die Voraussetzungen einer Gestattung von der Person des Auskunftspflichtigen unabhängig bereits geprüft und bejaht worden ist (AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, 37 C 156/15, Rn. 21, zit. Juris).

    Es ist nicht ersichtlich, wieso diese von dem Beklagten gewählte vertragliche Konstruktion eines besonderen Schutzes durch ein zweifach gestuftes richterliches Gestattungsverfahren bedarf und inwiefern bei einem gegenüber dem Reseller durchgeführten Gestattungsverfahren unter Berücksichtigung des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG das individuelle Vertragsverhältnis des Resellers mit der Beklagten Relevanz erlangen soll (AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, 37 C 156/15, Rn. 21, zit. Juris).

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