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   AG Potsdam, 30.10.2009 - 35 C 106/08   

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https://dejure.org/2009,36344
AG Potsdam, 30.10.2009 - 35 C 106/08 (https://dejure.org/2009,36344)
AG Potsdam, Entscheidung vom 30.10.2009 - 35 C 106/08 (https://dejure.org/2009,36344)
AG Potsdam, Entscheidung vom 30. Oktober 2009 - 35 C 106/08 (https://dejure.org/2009,36344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestandskräftige und rechtskräftige Bußgeldbescheide sind vollstreckbar; Ablehnung der Aufhebung einer Pfändung wegen Erledigung der Sache durch Zahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Lüneburg, 05.06.2009 - 26 Qs 112/09

    Schutz von Sozialhilfebedürftigen gegenüber der Vollstreckung einer Geldbuße im

    Auszug aus AG Potsdam, 30.10.2009 - 35 C 106/08
    Wenn Einkommen und Vermögen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, so ist eine Vollstreckung nicht generell unzulässig, da ansonsten diesem Personenkreis die sanktionslose Begehung von Ordnungswidrigkeiten möglich wäre (so Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2009, DAR 2009 Seite 471, m.w.N. LG Potsdam, Beschluss 14.9.06 2 S 108/06).
  • LG Mönchengladbach, 27.04.2007 - 2 S 108/06
    Auszug aus AG Potsdam, 30.10.2009 - 35 C 106/08
    Wenn Einkommen und Vermögen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, so ist eine Vollstreckung nicht generell unzulässig, da ansonsten diesem Personenkreis die sanktionslose Begehung von Ordnungswidrigkeiten möglich wäre (so Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2009, DAR 2009 Seite 471, m.w.N. LG Potsdam, Beschluss 14.9.06 2 S 108/06).
  • OVG Niedersachsen, 20.11.2020 - 8 OB 106/20

    Abdrängende Sonderzuweisung; Amtsgerichte; Bußgeld; Erstattung;

    Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist indes die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses und nicht dessen rechtliche Einordnung durch die Partei (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2011 - 8 AV 1/11 -, juris Rn. 16), so dass auch für die Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründet sein kann (siehe z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.11.2012 - V-4 Kart 3/12 -, juris Rn. 36; AG Potsdam, Urt. v. 30.10.2009 - 35 C 106/08 -, juris Rn. 16).

    Ausgehend von der im Anschluss an die o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl einhellig vertretenen weiten Auslegung der Zuständigkeitsbestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes sind nach Auffassung des Senats auch Streitigkeiten um die Rückerstattung eines Verwarnungsgeldes, dem eine Selbstunterwerfung des ordnungswidrig Handelnden durch Zahlung zugrunde liegt, der Zuständigkeit der Amtsgerichte zuzuordnen (ebenso VG Düsseldorf, Beschl. v. 4.4.2018 - 6 K 17287/17 -, juris Rn. 5f., 8; s. auch AG Potsdam, Urt. v. 30.10.2009 - 35 C 106/08 -, juris Rn. 1, 16).

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